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Rechtsgültiges Urteil ergangen

Im Bericht über die Jahreshauptversammlung 2015 haben wir über ein schwebendes Verfahren berichtet, wonach der Richter die Meinung vertrat, dass der Verein auch für die Instandhaltung der Wasserversorgung nach der Wasseruhr verantwortlich ist, obgleich dies in der Wasserordnung des Kleingärtnervereins anders geregelt war. Da in diesem Fall ein Wasseraustritt nach der Wasseruhr erfolgte und somit ein Schaden von rund 5000,- Euro entstand, wäre der Kleingärtnerverein in diesem Falle hierfür verantwortlich - und hätte zahlen müssen. Da dieses Urteil ja rechtliche Auswirkungen auf alle Kleingärtnervereine gehabt hätte, ist man in Revision gegangen. Jetzt folgt die Urteilsbegründung des Landgerichtes Wiesbaden, die wir freundlicherweise von Fachanwalt Alexander Leuning, der den Kleingärtnerverein vor Gericht vertrat, veröffentlichen dürfen.

 

Keine Haftung des Vereins für Schäden an Bewässerungsleitungen auf der Parzelle - Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 03.06.2015-10 S 16/14

Auf der Parzelle des beklagten Pächters kam es zu einem Wasserverlust durch Undichtigkeit der Wasserleitung, die hinter der vom Verein angebrachten Wasseruhr auftrat. Hierdurch kam es zu einem Wasserverbrauch von ca. 2.000 m³, wofür der Wasserversorger dem Verein knapp 5.000 € für die Wasserentnahme in Rechnung stellte. Mit dieser Forderung sah sich der Verein konfrontiert und wandte sich hilfesuchend an die Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH in Köln (KVD), um Hilfe. Von dort wurde die Kanzlei Fink Henkel & Partner, die durch den Verfasser seit Jahren erfolgreich die Interessen der über die jeweiligen Gruppenverträge versicherten Verbände und Vereine vertritt, beauftragt.

Das Amtsgericht (AG) wollte sich in erster Instanz der Argumentation nicht anschließen, dass der Pächter dem Verein Schadensersatz zahlen müsse. Dies obwohl der Pächter im Rahmen der Gartenübernahme von der Vorpächterin die hier in Rede stehende Bewässerungsleitung zu einem im Wertermittlungsprotokoll festgesetzten Betrag übernommen hatte. Die Klage des Vereins wurde trotzdem abgewiesen.

Sofort stand für den KVD und mich fest, dass dieses Urteil keinen Bestand haben durfte. Denn: Wäre die Entscheidung des AG nicht angegriffen worden, hätte dies gravierende finanzielle Folgen nicht nur für den klagenden Verein, sondern auch für sämtliche Kleingartenvereine, bei denen mit vergleichbaren Fallkonstellationen zu rechnen ist, gehabt.

Mit Erfolg: Das Landgericht (LG) hob das erstinstanzliche Urteil auf.

Nach Auffassung des LG könne es dahinstehen, welche Ursache zu der Undichtigkeit geführt hat, aufgrund derer es zu dem ungewollten Wasserverbrauch kam. Fest stehe nämlich, dass die Undichtigkeit und der Wasserverbrauch im alleinigen Verantwortungsbereich des Pächters lagen, so dass der Pächter hinsichtlich der damit verbundenen Wasserkosten im vollen Umfang einzustehen habe. Insbesondere bestätigte das LG, dass es sich bei der undichten Wasserleitung nicht um einen vom Verein mitverpachteten Teil der Pachtsache handelt, der in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Vereins falle.

Zwar enthielt der Pachtvertrag zwischen Verein und Pächter hinsichtlich der Wasserleitung hinter der Wasseruhr keine Regelung, aus der geschlossen werden könnte, wer Eigentümer sein sollte und in wessen Verantwortungsbereich der Zustand dieses Teils des Wasserleitungsnetzes fiel. Bei verständiger Würdigung musste der Pächter davon ausgehen, dass mit der Vereinbarung und Zahlung einer Entschädigung für die Wasserleitung aufgrund der Wertermittlung auch die streitgegenständliche Wasserleitung mit umfasst war.

Damit schloss sich das LG auch der Rechtsprechung des BGH an, dass es sich bei der in Rede stehenden Wasserleitung auf dem Pachtgrundstück lediglich um einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB handele. Es komme daher nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Wasserleitung an, zumal nach dem Willen des sie Einbringenden zum Zeitpunkt der Einbringung nicht verbunden gewesen sei, dass diese endgültig dort verbleiben sollte.

Würde man der Wasserleitung nicht lediglich die Qualität eines Scheinbestandteils im Sinne des § 95 BGB als Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung des Pachtgrundstückes beimessen, hätte dies zur Folge, dass der Pächter bei jeglicher Veränderung der Wasserleitung darauf angewiesen wäre, eine Einwilligung des Vereins zu erlangen.

Schließlich hat der Pächter dadurch, dass er für die vorhandene Wasserleitung einen bestimmten Betrag entrichtete zu erkennen gegeben, dass die Wasserleitung hinter der Wasseruhr auf seiner Parzelle seinem Eigentumsrecht und dem daraus resultierenden Verfügungs- und Verantwortungsbereich unterfällt und gerade kein Pachtgegenstand sein sollte, hinsichtlich dem es widersinnig gewesen wäre, für ihn zugleich eine Entschädigungszahlung zu erbringen.

Alexander Leunig

Fachanwalt für Versicherungsrecht / Partner