WiesbadenStadtverbandRechtsgrundlagenSatzung Stadt-und Kreisverband

Satzung Stadt-und Kreisverband

Satzung

des Stadt- und Kreisverbandes Wiesbaden der Kleingärtner e. V.

 

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männer und Frauen sowie Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.

 

Satzungsinhalt:

  1.       Allgemeines

§ 1            Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2            Zweck

§ 3            Mitgliedschaft

§ 4            Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 5            Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6            Beiträge, Umlagen und Versicherung

§ 7            Rechtschutzgewährung

 

  1. Organisation

§ 8            Verbandsorgane

§ 9            Zusammentritt und Einberufung

§ 10          Leitung der Sitzung

§ 11          Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 12          Anträge zur Mitgliederversammlung     

§ 13          Beschlussfassung

§ 14          Wahlen

§ 15          Zusammensetzung des Gesamtvorstandes

§ 16          Vorstand des Verbandes

§ 17          Protokolle

§ 18          Buchführung, Revision

§ 19          Haftungsverhältnisse

§ 20          Satzungsänderungen durch den Vorstand

§ 21          Auflösung des Verbandes, Änderung des Zweckes und Änderung der Satzung

§ 22          Schlussbestimmungen

 

  1. Allgemeines

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

  1. Der Verein führt den Namen „Stadt- und Kreisverband Wiesbaden der Kleingärtner e. V.“ (nachfolgend Verband genannt). Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Verbandsemblem:  halbrunder grüner Schild mit umlaufender Schrift WIESBADEN Stadt- und Kreisverband der Kleingärtner e.V., blaues Herzschild belegt mit drei goldenen Lilien und von einem Blätterkranz umrahmt.
  3. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.
  4. Er besitzt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit.
  5. Er ist Mitglied des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V.
  6. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält er eine Geschäftsstelle.
  7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

  1. Zweck des Verbandes ist:
  1. Die Förderung der Kleingärtnerei
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. Die fachliche und rechtliche Beratung und Betreuung seiner Mitglieder, insbesondere in Fragen des Umweltschutzes, der ökologischen Gartenbewirtschaftung und der Vereinsführung
  2. Die Sensibilisierung der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, für die Bedeutung der Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten,
  3. Die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und zuständigen Körperschaften,
  4. Das Schaffen von Rahmenbedingungen, die eine sinnvolle, ideelle gärtnerische Betätigung von Bürgern aller Bevölkerungsschichten ermöglichen und die Gestaltung von Freizeit und Erholung,
  5. Die Förderung sozialer Gemeinschaften unter Einbeziehung von Familien und Alleinerziehenden, Jugendlichen und Senioren, Behinderten, sozial Benachteiligten und Menschen mit Migrationshintergrunde,
  6. Die Förderung von Kleingartenanlagen, die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, um Natur für Menschen erlebbar zu machen (§ 3 BKleingG),
  7. Die Fortentwicklung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere zum rechtlichen Schutz der Kleingärten in der Dauernutzung und der Errichtung neuer Dauerkleingartenanlagen in Verbindung mit Wohngebieten zur Förderung der allgemeinen Lebensqualität,
  8. Abschluss von Kollektivversicherungen zum Schutz der dem Verband angehörenden Vereine und deren Mitglieder; sie sind über die Kollektivversicherung durch den Landesverband Hessen abgedeckt,
  9. Sammlung und Weiterleitung statistischen und sonstigen Materials zur Vorbereitung gesetzgeberischer und verwaltungsbehördlicher Maßnahmen,
  10. Prüfung der Geschäftsführung der Mitgliedsvereine gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes,
  11. Teilnahme- und Rederecht an Mitgliederversammlungen und Jubiläumsveranstaltungen der Mitgliedsvereine,
  12. Er tritt – soweit möglich – als Generalpächter auf. Zu diesem Zweck kann der Verband geeignete Grundstücke pachten oder ankaufen. Er wird die angepachteten oder eigenen Grundstücke zur Weiterverpachtung und Beaufsichtigung im Sinne der für die Kleingärtnerei geltenden Rechtsnormen den angeschlossenen Kleingärtnervereinen zur Verfügung stellen.
  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitisch und konfessionell ist der Verband nicht gebunden und er wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle. Der Verband unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 BKleingG durch die zuständige Behörde oder einer von ihr beauftragten Organisation.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes kann jede juristische Person werden, deren gesetzliche Vertreter Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaften und von der Finanzverwaltung als steuerlich gemeinnützig anerkannt sind und deren Satzung den Zwecken des Verbandes entsprechen.
  2. Aufnahmeanträge sind in Textform an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Der Vorstand des Verbandes entscheidet über den Antrag. Der Entscheid ist dem Antragsteller nach Entscheidung des Vorstandes in Textform mitzuteilen. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung an ihn in Textform Einspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so entscheidet die nächste Gesamtvorstandsitzung. Soweit diese positiv entscheidet, beginnt die Mitgliedschaft mit diesem Aufnahmebeschluss.
  3. Satzung und Beschlüsse sind für das neue Mitglied mit seiner Aufnahme verbindlich.
  4. Sämtliche vom Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten werden vom Verband unter Einhaltung der auf die Mitgliedschaft anwendbaren Datenschutz-bestimmungen be-und verarbeitet. Die Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankdaten etc. werden vom Verband in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Abänderung der Mitgliedschaft jeweils erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung ist Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung. Eine Übermittlung von Daten an die Dachorganisation findet nur im Rahmen der in der Satzung festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zwecke der Organisation. Eine Datenübermittlung an Dritte außerhalb der Dachorganisation findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt. Der Verband ist berechtigt, die Daten an von ihm mit der Durchführung der Mitgliedschaft beauftragten Auftragsverarbeiter weiterzugeben, soweit dies notwendig ist, damit die getroffene Vereinbarung zur Mitgliedschaft erfüllt werden kann. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.

§ 4

Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Die Vereine ordnen ihre internen Angelegenheiten unter Beachtung der Satzung des Verbandes eigenverantwortlich. Sie verpflichten sich, für die Durchführung des Verbandszweckes zu wirken.
  2. Die Mitglieder haben dem Verband unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband regelmäßig ihre Steuerbegünstigung wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Vorlage des entsprechenden Freistellungsbescheides oder der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid nachzuweisen. Sie haben eine Aberkennung oder Ende ihrer Steuerbegünstigung dem Verband in Textform mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag pünktlich und entsprechend der in den Kleingärtnervereinen seines Bereiches festgestellten Mitgliederzahlen zu entrichten. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, dann ruhen seine Rechte.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die den Zweck des Verbandes berühren, zu äußern und so zur Willensbildung innerhalb des Verbandes beizutragen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme übertragen werden. Die Übertragung ist der Versammlungsleitung vor Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied darf hierbei jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
  1. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet, wenn das Mitglied aufgelöst wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird. Dies ist dem Verband schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet, wenn diese nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sind.
  3. Austritt zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres
  4. Durch Ausschluss und
  5. Verlust der Rechtsfähigkeit
  1. Mitgliedsbeitrag und Umlagen sind noch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft erlischt
  2. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Interessen des Verbandes oder gegen die Satzung oder Beschlüsse in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.  Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Wird die Anordnung der Vereinsstrafe nicht innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.

§ 6

Beiträge, Umlagen und Versicherung

  1. Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von einer Mitgliederversammlung des Verbandes beschlossen. Umlagen können bis zu 10% des Jahresmitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung des Verbandes pro Wahlperiode erhoben werden.
  2. Daneben kann der Gesamtvorstand einmal pro Wahlperiode eine Umlage von 10% des Jahresbeitrages beschließen, wenn dies zu Deckung eines außergewöhnlichen Finanzierungsbedarfs notwendig ist.
  3. Die Mittel zur Bestreitung der Geschäftsführung werden durch Beiträge der dem Verband angeschlossenen Vereine aufgebracht. Die Berechnung erfolgt nach der Zahl der Vereinsmitglieder.
  4. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und schließt die Beiträge für den Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V. und dem Bund Deutscher Gartenfreunde e. V. (Bundesverband) ein.
  5. Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 15. Januar des Geschäftsjahres zu entrichten.
  6. Jahresprämien für die verschiedenen Versicherungen (FED-Versicherung, Unfallversicherung u.a. sind für das laufende Versicherungsjahr (Kalenderjahr) bis spätestens 15. Januar fällig, damit der Versicherungsschutz gewährleistet bleibt.

 

§ 7

Rechtschutzgewährung

  1. In grundsätzlichen Fragen, die das Kleingartenwesens und den damit unmittelbar zusammenhängenden Rechtsgebieten im Verkehr mit Behörden und vor Gerichten betreffen, kann der Verband seinen Mitgliedern auf Antrag Rechtsschutz gewähren.
  2. Zur Kostendeckung wird eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die entsprechend der Mitgliederzahl in den Vereinen berechnet und umgelegt wird.
  3. Der Versicherer des Verbandes übernimmt die Kosten eines Rechtsstreites oder einer anwaltlichen Prozessvertretung nur dann, wenn die Deckungszusage vor Verfahrensbeginn vorliegt.
  4. Den gesetzlichen Vertretern des Mitgliedes des Verbandes kann Rechtsschutz ebenfalls nur im Sinne des vorstehenden Absatzes gewährt werden, wenn ein entsprechender Antrag des Vorstandes des Mitgliedsvereins gestellt wurde.

 

  1. Organisation

§ 8

Verbandsorgane

Verbandsorgane sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Gesamtvorstand.
  3. Der Vorstand

 

§ 9

Zusammentritt und Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt.
  2. Er wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Versammlungsortes mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
  3. Die Vereine entsenden je angefangene 100 Mitglieder einen Vertreter. Der Verein soll in erster Linie durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten sein.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert. Er ist dazu binnen acht Wochen verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der dem Verband angeschlossenen Vereine dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

§ 10

Leitung der Sitzungen

Die Leitung der Mitgliederversammlung des Verbandes wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Verbandes entscheidet über die Grundsätze der Verbandspolitik. Ihr obliegt die Entscheidung über alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
  1. Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Genehmigung des Haushaltes und der Jahresrechnung
  5. Festsetzung der Beiträge und von Umlagen
  6. Bestellung eines Wahlausschusses
  7. Wahl der Delegierten zum Landesverbandstag
  8. Satzungsänderungen
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
  1. Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Verbandsvorstandes für den Berichtszeitraum sowie den Bericht der Revisoren entgegen.

 

§ 12

Anträge zur Mitgliederversammlung

  1. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen spätestens bis Ende Februar des ablaufenden Geschäftsjahres mit Begründung schriftlich eingereicht werden.
  2. Anträge, die später eingehen oder auf der Mitgliederversammlung zu neuen Tagesordnungspunkten gestellt werden, können nur mit Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder zugelassen werden. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes können nur nach Absatz 1 gestellt werden und können nur dann Grundlage für eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sein, wenn sie den Mitgliedern noch so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden, dass diesen eine sachgerechte Vorbereitung möglich ist.

 

§ 13

Beschlussfassung

  1. Die Verbandsorgane entscheiden durch Beschluss. Die Verbandsorgane können auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt.
  2. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Telefonkonferenz fassen.
  3. Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn ihr Gegenstand in der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung enthalten ist oder durch Beschluss des Vereinsorgans nachträglich noch in die Tagesordnung aufgenommen wurde. Eine nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten ist nicht möglich, sofern diese zu einer Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, eine Vorstandsabwahl oder –wahl, eine Beitragserhöhung oder die Auflösung des Verbandes führen sollen.
  4. Beschlüsse der Organe des Verbandes bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Satzungsänderungen, Änderungen des Verbandszweckes und der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 14

Wahlen

  1. Für die Wahlen hat der Gesamtvorstand einen Wahlausschuss zu bestellen. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Durchführung der Wahlen bei der Mitgliederversammlung. Der Wahlausschuss übt auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission aus. Die Mandatsprüfungskommission prüft die Teilnahme- und Stimmberechtigung der Teilnahme der Mitgliederversammlung. Das Nähere regelt die Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.
  3. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue Wahlvorschläge gemacht werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereint hatten, eine Stichwahl statt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und Revisoren erfolgen grundsätzlich schriftlich und verdeckt; bei nur einem Wahlvorschlag für ein Amt wird zu diesem Amt offen abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Wählbar ist jede natürliche, volljährige Person, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird, auch wenn sie bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, sofern die Zustimmung in Textform für die Kandidatur vorliegt.

 

§ 15

Zusammensetzung des Gesamtvorstandes

  1. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind:
  1. Die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes
  2. Die Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine oder deren beauftragte Vertreter
  3. Die Ehrenmitglieder des Verbandes ohne Stimmrecht
  1. Gesamtvorstandsitzungen finden zum besseren und schnelleren Informationsaustausch statt
  2. Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.

 

§ 16

Vorstand des Verbandes

  1. Der Vorstand des Verbandes setzt sich zusammen aus:
  1. dem oder der Vorsitzenden
  2. seiner oder seinem Stellvertreter
  3. der oder dem Schatzmeister
  4. der oder dem Schriftführer
  5. dem Fachberater
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt und bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
  3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Dem Vorstand kann eine angemessene Pauschale als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages schlägt der Vorstand vor, sie ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende binnen einer Woche zu einer außerordentlichen Vorstandsitzung einzuladen.
  5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  6. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären.
  7. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis und Bestätigung zu geben.

§ 17

Protokolle

  1. Über die Sitzungen der Verbandsorgane und insbesondere die vom Verbandsorgan gefassten Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Protokolle der Vorstandssitzung und der Gesamtvorstandsitzung sind in deren nächsten Sitzung vom entsprechenden Vereinsorgan zu genehmigen.
  2. Beschlüsse, die der Vorstand außerhalb einer Sitzung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fassen, sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.

 

§ 18

Buchführung, Revision

  1. Von der Mitgliederversammlung werden drei Revisoren gewählt, sie sind keine Mitglieder des Vorstandes.
  2. Die Revisoren haben die Verbandsgeschäfte (Kassenführung, Buchhaltung und Jahresabschluss) zu prüfen. Zu prüfen ist die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die sachliche und rechnerischen Richtigkeit der Ausgaben sowie der ordnungsgemäße Nachweis der Ausgaben, ob die Ausgaben die in dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan festgelegten Ansätze überschreiten und ob der Vorstand sich bei der Führung der Geschäfte an die Satzung sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gehalten hat.
  3. Die Revisoren haben die Ergebnisse der Prüfung schriftlich niederzulegen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung. Die Durchführung der Abstimmung zwecks Entlastung wird vom Versammlungsleiter vorgenommen.

 

§ 19

Haftungsverhältnisse

Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verband für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Verbandes. Ist strittig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verband oder das Verbandsmitglied die Beweislast. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verband die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 20

Satzungsänderung durch den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus orthografischen, gesetzlichen, steuerrechtlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Satzung zu beschließen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind hierüber unverzüglich zu informieren.

 

§ 21

Auflösung des Verbandes, Änderung des Zweckes und Änderung der Satzung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Bestätigung einer nachfolgenden Mitgliederversammlung, welche innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden muss. Auch hier ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Verbandsvermögen fällt an den Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V., der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur Förderung der Kleingärtnerei zuzuführen hat.
  3. Änderungen des Verbandszweckes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen geändert werden.

 

§ 22

  •  
  1. Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung des Stadt- und Kreisverbandes Wiesbaden der Kleingärtner e. V. ist im schriftlichen Umlaufverfahren  am 16.07.2020 beschlossen worden.
  2. Die geänderte Satzung wurde am 24.09.2020 vom Amtsgericht Wiesbaden in das Vereinsregister eingetragen
  3. Die Satzung vom 23. April 2010  ist aufgehoben