WiesbadenAktuelles

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SPRECHSTUNDE:

Die Sprechstunden in der Geschäftsstelle am 1. und 3. Montag im Monat wurde aufgehoben.

Wir werden nur noch Sprechstunden nach Vereinbarung machen:

Rolf-Dieter Beer: 0611/37 21 18 oder 0173-32 00 635

Klaus Beuermann: 06134/65 961 oder 0170-24 56 872

 

Transparenzregister

 

Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen wird abgeschafft! Das Gestz soll am 01.08.2021 in Kraft treten. Die Befreiung würde also schon für 2021 gelten. Unklar ist, wie die Meldung der Gemeinnützigkeit erfolgt. Ab 2024 wird es aber ein zentrales Zuwendungsempfängerregister geben,über das alle gemeinnützigen Einrichtungen erfasst sind (Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes,           BT-Drs. 19/28164).

Nachdem seit einigen Wochen vermehrt die Gebührenbescheide für die Führung im Transparenzregister verschickt werden, hat der BDG dazu einen Hinweis inklusive Musterschreiben zur Gebührenbefreiung für Verbände bzw. Vereine erstellt.

Grundsätzlich sind Vereine und Verbände, die in das Vereinsregister eingetragen sind, verpflichtet für ihre Eintragung in das Transparenzregister jährlich eine Gebühr zu zahlen (für das Jahr 2017 1,25 €, ab 2018 2,50 €, ab 2020 4,80 € jährlich).

Weiterführende Informationen zum Thema von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler unter: https://www.rkpn.de/vereinsrecht/veroeffentlichungen/gebuehren-fuer-transparenzregister-sind-rechtens.html

Es gibt allerdings die Möglichkeit für das laufende Jahr eine Befreiung von den Gebühren zu beantragen, wenn der Verein wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt ist. Eine rückwirkende Befreiung für zurückliegende Jahre ist allerdings nicht möglich.

Als Unterstützung finden Sie nachfolgend einen Mustertext für einen Antrag auf Gebührenbefreiung, der per E-Mail (gebuehrenbefreiung@transparenzregister.debei der Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden kann:


 MUSTERTEXT 

Verein e.V.
Anschrift

An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

Betreff: Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen: xx

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Verein hat am xx.xx.xxxx einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen xx von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind als Anlagen beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Name Vorstand § 26 BGB
 

Anlagen:

1. Aktueller Vereinsregisterauszug mit Name des Vereins oder Verbandes und unter Angabe des Sitzes

2. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins, z.B. Freistellungsbescheid

3. Nachweis der Identität der für den Verein handelnden Person unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV)

 

 

 

 

Bedingt durch die Verlängerung des Lockdown und der Beschränkung der Kontakte fällt das Seminar Mitgliederversammlung aus. Wir werden es, sobald die Situation es wieder zulässt, erneut anbieten. Per E-Mail werden die Vorstände über den neuen Termin informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Beuermann

 

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

ein schwieriges Jahr ist zu Ende gegangen. Ein Jahr voller Sorgen um unsere Gesundheit und die unserer Familien und Freunde, mit vielen Risiken und Unsicherheiten und den sich daraus ergebenden deutlichen Einschnittenin unseren Alltag und unser soziales Leben. 

Hoffen wir, dass das neue Jahr 2021 es besser mit uns meint und wir die fehlenden sozialen Kontakte im Kleingarten und im Freundeskreis wieder pflegen und genießen können. In diesem Sinne wünscht der Vorstand Ihnen und Ihren Familienangehörigen und Freunden ein gesundes neues Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Beuermann

 

 

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde

Die Bundesregierung hat am 14. Oktober 2020 den vom Bundesjustizministerium (BMJV) zunächst als Referentenentwurf (RefE) vorgelegten Verordnungsentwurf beschlossen, der eine Verlängerung u. a. der Regeln über virtuelle Hauptversammlungen bis Ende 2021 vorsieht („GesRGenRCOVMVV“).

Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht mit Wirkung zum 28.03.2020 den § 5 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend: GesRuaCOVBekG) geschaffen.

Nach §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 GesRuaCOVBekG bleibt ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit in 2020 bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Gemäß §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5 GesRuaCOVBekG kann der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ohne eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an einer in 2020 stattfindenden Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Schließlich sind nach § 5 Abs. 3 GesRuaCOVBekG abweichend von § 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse der Mitglieder ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20.10.2020 gemäß § 8 GesRuaCOVBekG die Geltung des § 5 GesRuaCOVBekG bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Verordnung ist am Tag ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28.10.2020 (BGBl. I 2258) am 29.10.2020 in Kraft getreten.

Dadurch gelten die vom Gesetzgeber für 2020 geschaffenen Erleichterungen auch in 2021!

 

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

die Einschränkungen zur Corona-Pandemie sind durch die Hessische Landesregierung weiter gelockert worden.

Trotzdem sollten wir besonnen bleiben und weiter die Abstands- und Hygieneregeln beibehalten.

Insbesondere gelten die bekannten Einschränkungen des Landes Hessen und die ergänzenden Verordnungen der Kommunen. Diese sind unter:

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/was-ist-wieder-erlaubt-was-nicht

einzusehen.              

Die Vorstandsmitglieder des Stadt- und Kreisverbandes Wiesbaden der Kleingärtner e. V. wünschen allen Gartenfreund*innen weiterhin viel Freude an und in Ihrem Garten, und bitten Sie, alles zu unterlassen, was Ihre eigene Gesundheit und die Ihrer Mitmenschen gefährden könnte.

Klaus Beuermann                                                                                                                                  Vorsitzender Stadt- und Kreisverband Wiesbaden der Kleingärtner e. V. 

                                                                                                                 Stanfd: 15. Juli 2020

 

 

 

Aus dem Rundschreiben des BDG:

Fragen und Antworten zum

„Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“

Im Hinblick auf Mitgliederversammlung und Vorstandsarbeit: Muss ich als Vereinsvorstand jetzt unbedingt tätig werden?

Nein, für die Vereine haben die vorübergehend geltenden neuen Regelungen hinsichtlich Mitgliederversammlung und Vorstandsarbeit einfach mehr Möglichkeiten gebracht, Beschlüsse der Mitglieder herbeizuführen. Die Vereine müssen diese Möglichkeiten nicht nutzen, sie sollten vielmehr kritisch prüfen, ob ein Beschluss der Mitglieder oder gar die Durchführung einer Mitgliederversammlung unbedingt erforderlich ist.

Laut unserer Satzung endet die Amtszeit des Vorstands. Müssen wir jetzt unbedingt trotz Corona-Pandemie eine Mitgliederversammlung durchführen, um auch weiterhin einen handlungsfähigen Vorstand zu haben?

Nein, genau für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1  des Gesetzes Vorkehrungen getroffen; dort heißt es:

Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“

Mit anderen Worten: Auch Vereine, die derzeit keine Mitgliederversammlung abhalten können, bei denen aber laut Satzung Neuwahlen fällig wären, und/oder bei denen eigentlich das Vorstandsamt zeitlich befristet ist, bleiben vorerst handlungsfähig. Denn auch entgegen einer anderslautenden expliziten Satzungsregelung endet die Amtszeit des Vorstands erst mit Bestellung des nachfolgenden Vorstands.

Der Gesetzgeber hat doch die Möglichkeit geschaffen, Beschlüsse – und damit auch Wahlen – auch auf anderem Wege als in Form einer herkömmlichen Mitgliederversammlung zu treffen. Sind wir dann nicht gezwungen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen?

In der Tat besteht rechtlich die Möglichkeit, Beschlüsse auch auf alternativen Wegen zu treffen. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Beschlussfassung auch tatsächlich hergeführt werden könnte. Denn zu den nach wie vor geltenden Form- und Fristvorschriften, die es in Bezug auf Mitglieder-versammlungen weiterhin zu beachten gilt, kommen zusätzliche Anforderungen dazu, denen entsprochen werden muss – beispielsweise erforderliche technische Ausstattung und technisches Knowhow von Verein und Mitgliedern.

Am Ende kann man bei den meisten Vereinen wohl nicht davon ausgehen, dass sie realistischer Weise in naher Zukunft eine der in § 5  Abs. 2 beschriebenen Möglichkeiten der Mitgliederversammlung rechtssicher nutzen können. Dort heißt es:

„Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“

Dabei stellt sich auch die Frage, ob die Beschlussfassung bzw. Wahl tatsächlich am Ende bei Beachtung aller Form- und Fristvorschriften auf dem „alternativen“ Wege tatsächlich zügiger stattfinden würde als dies bei einem Warten auf das Ende der Sondersituation und mit Hilfe einer dann durchgeführten konventionellen Mitgliederversammlung der Fall wäre.

Wenn wir jetzt mit notwendigen Beschlussfassungen warten, bis wieder herkömmliche Versammlungen möglich sind, sind dann diese später gefassten Beschlüsse gültig?

Ja. Grundsätzlich spricht auch nichts dagegen, mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bis zu einem späteren Zeitpunkt zu warten.

Um es etwas abwägender mit den Worten des Rechtsanwalts Patrick Nessler auszudrücken:

„Findet die Mitgliederversammlung wegen des Coronavrius nicht in den nächsten Monaten statt, so hat dies unterschiedliche rechtliche Auswirkungen auf den Verein oder Verband. Die konkreten Auswirkungen hängen von der jeweiligen Satzung ab.

Enthält die Satzung keinerlei Vorgabe für den Zeitraum im Jahr, in dem die Mitgliederversammlung durchzuführen ist, dann ist die Verschiebung der Versammlung in die zweite Jahreshälfte als solche rechtlich unproblematisch.

Schreibt die Satzung jedoch vor, dass die Mitgliederversammlung in dem nun von der Ausgangsbeschränkung etc. betroffenen Zeitraum durchgeführt werden muss, dann ist dies grundsätzlich einzuhalten. Doch wird der in der Satzung bestimmte Zeitraum aus irgendwelchen Gründen vom Einberufungsorgan nicht eingehalten, so wird man in aller Regel nicht annehmen dürfen, dass eine später einberufene Mitgliederversammlung keine gültigen Beschlüsse fassen könne (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 174).

 

Eine andere Frage ist es, ob sich das Einberufungsorgan durch das Unterlassen der Einberufung der Mitgliederversammlung trotz satzungemäßer Pflicht dazu schadensersatzpflichtig macht oder einen wichtigen Grund für seine Abberufung liefert.

 In beiden Fällen wäre sicherlich zusätzlich zu dem Satzungsverstoß ein Verschulden des Einberufungsorgans Voraussetzung. Bei der Nichtdurchführung einer Mitgliederversammlung wegen des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anweisung ist dies in keinem Fall und ansonsten in der Regel nicht gegeben. Denn die Nichtdurchführung der Versammlung dient auch dem Schutz der Gesundheit der Mitglieder.“

(Auszug aus der schriftlichen Ausarbeitung eines Vortrags von RA Nessler bei einer BDG-Infoveranstaltung am 09.04.2020)

 

Wir brauchen dringend einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Was sollen wir tun?

Prüfen Sie kritisch, ob wirklich die dringende Notwendigkeit einer Beschlussfassung besteht. Oftmals ist es in Vereinen lediglich lieb gewordene Praxis, in Mitgliederversammlungen auch Entscheidungen zu treffen, die eigentlich nach Gesetz und/oder Satzung in die Entscheidungskompetenz des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans fallen (sollten). Vielleicht ist die aktuelle Ausnahmesituation auch der richtige Anlass, diese bisherigen Gepflogenheiten kritisch zu hinterfragen.

Beim Abwägen kann es nicht schaden, auch die beiden folgenden Zitate im Hinterkopf zu haben.

„Mit dem Wirksamwerden der Bestellung entsteht für den Vereinsvorstand als gesetzlichem Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur eigenverantwortlichen Führung der Vereinsgeschäfte.“ (BGH, Urt. v. 12.10.1992, Az. II ZR 208/91)

„Räumt die Satzung einem Vorstandsmitglied eine bestimmte Vertretungsmacht ein, so spricht sie ihm damit regelmäßig zugleich diejenige Geschäftsführungsbefugnis [Entscheidungsbefugnis] zu, die mit dieser Vertretung untrennbar verbunden ist. Dies gilt schon deshalb, weil jede Vertretungshandlung (Außenverhältnis) zugleich ohne weiteres eine entsprechende Geschäftsführungsmaßnahme (Innenverhältnis) darstellt." (BGH, Urt. v. 12.10.1992, Az. II ZR 208/91)

Sollten Sie am Ende tatsächlich zu der Überzeugung kommen, dass Sie dringend einer Beschlussfassung durch die Mitglieder bedürfen, sollten Sie prüfen, ob Sie den Beschluss der Mitglieder nicht außerhalb der Mitgliederversammlung herbeiführen können.  Denn momentan ist nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes auch ohne eine entsprechende Satzungsgrundlage eine Beschluss-fassung außerhalb einer formalen Mitgliederversammlung möglich:

„Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“

 

Konkret bedeutet das:

1.            Der Vorstand kann eine Beschlussvorlage erstellen. Diese muss so formuliert sein, dass ein Mitglied alleine aufgrund der Ausführungen in der Beschlussvorlage oder deren Begründung erkennen kann, was beschlossen werden soll.

2.            Dieser Beschlussvorschlag ist dann mit seiner Begründung an alle Mitglieder und sonst nach der Satzung in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Personen zu versenden mit der Aufforderung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Stimme dazu abzugeben.

3.            Die Mitglieder können dann bis zu dem festgelegten Zeitpunkt ihre Stimme in Textform abgeben. Für die Einhaltung dieser gesetzlich geregelten Textform genügen z. B. ein einfaches E-Mail, ein Telefax aber auch ein Brief.

4.            Wenn bis zum festgelegten Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Ja- oder Nein-Stimme abgegeben haben, dann ist die Beschlussfassung als solche wirksam.

5.            Danach sind die Stimmen auszuzählen. Wird die für den Beschluss nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Mehrheit erreicht, ist der Beschluss wirksam gefasst.

 

Stand: 03.04.2020

 

 

Gesetzesänderung zur Vereinfachung von Mitgliederversammlungen 

Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, das gleich zwei akute Probleme von Vereinen in der „Corona-Krise“ beheben soll: die Beschlussfassung ohne Versammlung und die automatische Amtszeitverlängerung, wenn keine Neuwahl des Vorstands möglich ist.

Nachdem auch der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 27.03.2020 dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ zugestimmt hat, wird es nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am darauffolgenden Tag wirksam. (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf).
Vom BGB abweichende Neuregelungen
Artikel 2, § 5 des Gesetzes gilt zunächst nur für Mitgliederversammlungen, die 2020 stattfinden, und hat folgenden Wortlaut:
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

Automatische Verlängerung der Amtszeit
Die meisten Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit für den Vorstand vor – auch wenn das gesetzlich nicht erforderlich ist. Bei einer solchen Amtszeitbegrenzung empfiehlt sich eine Verlängerungsklausel, nach der der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Leider fehlt diese Klausel in manchen Satzungen.
Das hat problematische Folgen: Die Amtszeit endet dann automatisch und der Verein ist ohne rechtmäßigen Vorstand. Leider führt das aktuelle Versammlungsverbot nicht selten zu genau diesem Zustand.
Artikel 2, § 5 Abs. 1 des Gesetzes ermöglicht, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zunächst im Amt bleiben, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist, um den Verein handlungsfähig zu erhalten.
Hinweis: Natürlich kann kein Vorstandsmitglied zur Fortsetzung des Amts gezwungen werden. Er müsste dann aber, wenn die Neuregelung in dieser Form in Kraft tritt, ausdrücklich zurücktreten. Dazu genügt eine formlose Erklärung einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber.
 

Schriftliche Beschlussfassung wird vereinfacht
Auch die schriftliche Beschlussfassung soll durch die Neuregelung vereinfacht werden. Bisher verlangt § 32 Abs. 2 BGB bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit. Es müssen also alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Bereits eine einzige Enthaltung führt zum Scheitern des Beschlusses.
Das soll sich durch Artikel 2, § 5 Abs. 3 des Gesetzes ändern. Danach ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Es gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse – also in den meisten Fällen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Verlangt ist nur die Textform. Es ist also keine Unterschrift erforderlich. Damit kommen für die Beteiligung an der Abstimmung auch E-Mail und andere elektronische Textmedien (z.B. SMS oder WhatsApp) in Frage.
Zusätzlich wird es durch Abs. 2 Nr. 2 möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben. Es sind so auch Mischformen aus virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung möglich. Das gilt auch für Vorstandssitzungen.
Diese Informationen haben wir über www.vereinsknowhow.de erhalten und hoffen damit einige Fragen beantwortet zu haben.
 

Reinhold Six
Landesverbandsvorsitzender