WiesbadenStadtverbandRechtsgrundlagenMustersatzung mit Arbeitsanleitung

Mustersatzung mit Arbeitsanleitung

Mustersatzung

für Vereine

des

Landesverbands Hessen

der Kleingärtner e.V.

 

Arbeitsanleitung

 

Alida Koeve, Rechtsanwältin, Bad Homburg v.d.Höhe

Hans-Dieter Desel, Steuerberater und Schatzmeister LV, Külsheim

Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V., Frankfurt am Main

 

 

Allgemeines

 

Soweit die Satzungsbestimmungen zwingender Bestandteil der Satzung sind, wird darauf in den Erläuterungen mit dem Zusatz "zwingend" hingewiesen, soweit sich dies nicht aus dem Text der Erläuterungen ergibt.

Inhaltsverzeichnis

Das Anlegen eines Inhaltsverzeichnisses ist sinnvoll, um auch in Zeitnot -beispielsweise während einer Mitgliederversammlung - schnell die gewünschte Satzungsbestimmung zu finden.

Es empfiehlt sich auch, die Satzungsbestimmungen durch zu nummerieren, um ggf. nachprüfbar aus der Satzung zitieren zu können. Aus dem gleichen Grund empfiehlt es sich, die einzelnen Absätze mit Unternummern zu versehen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Satzungsbestimmungen mit Paragraphen oder lediglich mit Nummern versieht.

Abschnitt I

Im ersten Abschnitt mit den §§ 1 bis 4 trifft der Verein Festlegungen, die es einem Außenstehenden (z.B. Anwärter auf die Mitgliedschaft, gesellschaftliche Organisationen und Parteien, Parlamente, Behörden der Gemeinde/Stadt und des Landes wie auch Amtsgerichte und Finanzämter) mit einem Blick ermöglichen, sich umfassend über den Verein zu informieren. Die Bestimmungen haben in erster Linie Außenwirkung. Gleichwohl wird mit den Festlegungen auch die Vereinsarbeit im Innern vorgegeben.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Dieser § 1 erfüllt eine Ordnungsfunktion.

1. (zwingend) In Nummer 1 erscheint zunächst der Name des Vereins. Der Name des Vereins wird von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. Der Name des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel - Mehrheit geändert werden (vergleiche § 11 Nr. 5 "Satzungsänderung").

2. (zwingend) In Nummer 2 wird der Sitz des Vereins festgelegt. Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde angegeben, in der sich die Gartenanlagen des Vereins befinden.

Erstrecken sich die Gartenanlegen über mehrere politische Gemeinden, muss die Mitgliederversammlung eine Entscheidung über den Sitz des Vereins treffen. Als Sitz sollte dann die politische Gemeinde bestimmt werden, in der sich das Geschäftszimmer / die Geschäftsstelle des Vereins befindet und der Verein verwaltet wird.

3. In Nummer 3 wird angegeben, in welchem Vereinsregister und unter welcher Nummer der Verein eingetragen ist. Für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist die Eintragung in das Vereinsregister zwingend erforderlich ( §  2 des Bundeskleingartengesetzes).

Der Sitz des zuständigen Amtsgerichts - bei dem das Vereinsregister geführt wird - muss ggf. erfragt werden.

Bei Neugründungen kann die Registernummer nicht in die Satzung aufgenommen werden, da das Amtsgericht erst nach Vorlage einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen gültigen Satzung die erstmalige Eintragung vornimmt. Es empfiehlt sich in diesem Fall, eine Satzungsbestimmung aufzunehmen, dass der Vorstand die Registernummer in der Satzung nachtragen kann, ohne das es einer erneuten Abstimmung der Mitgliederversammlung bedarf (dies ist eine Satzungsänderung!!).

4. In Nummer 4 gibt der Verein an, dass er die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit besitzt.

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist zwingend erforderlich, damit der Verein unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes gelangt (insbesondere die Pachtpreisbegrenzung, Kündigungsschutz und die Erlangung von Fördermitteln). Alle Hessischen Vereine besitzen die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.

Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist erforderlich, um Steuervergünstigungen für wirtschaftliche Betätigungen des Vereins zu erlangen, um Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen zu können und um Zuwendungen von den Dachorganisationen zu erlangen.

Bei Neugründungen und bei noch nicht erteilter steuerlicher Gemeinnützigkeit kann hier die Formulierung gewählt werden:

" Der Verein strebt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit an."

5. In Nummer 5 wird die Zugehörigkeit des Vereins zum jeweiligen Stadt- und Kreisverband (auch Stadtgruppe, Kreisgruppe) und zum Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. bestimmt.

6. (zwingend) In Nummer 6 legt der Verein seine Anschrift fest. Jeder Verein muss eine Anschrift haben. Die wenigsten Vereine haben eine Geschäftsstelle mit Postanschrift. Daher empfiehlt sich vorgeschlagene Formulierung "Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden".

Vereine mit Geschäftsstelle (mit Postanschrift) verwenden die Alternativ - Formulierung mit Angabe der Anschrift.

7. (zwingend) In Nummer 7 legt der Verein das Geschäftsjahr fest. Es wird dringend empfohlen, das Kalenderjahr als Geschäftsjahr zu wählen, um unnötige Verwaltungsmehrarbeiten zu vermeiden. Für den hier festgelegten Zeitraum werden die gesetzlich notwendige Rechnungslegung und der Kassenbericht erstellt, ebenso der Geschäftsbericht des Vorstands.

Zwar ist grundsätzlich die Wahl eines Geschäftsjahres abweichend vom Kalenderjahr möglich. Für bestimmte Zwecke muss jedoch dann eine zweite Rechnungslegung mit Abschluss für das jeweilige Kalenderjahr erstellt werden (z.B. für die Umsatzsteuererklärung).

8. In Nummer 8 legt der Verein für eventuelle Streitigkeiten den Gerichtsstand fest. Gemäß § 22 BGB ist für gerichtlich Auseinandersetzungen immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Festlegung des Gerichtsstands hat somit nur deklaratorische Bedeutung.

Die Festlegung wird dringend empfohlen, da sonst gesetzliche Bestimmungen greifen, so dass in bestimmten Fällen Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten weitab vom Sitz des Vereins ausgetragen werden müssten. Dies kann zu erheblichen Mehrkosten führen (z.B. Reisekosten, Korrespondenzanwalt u.a.).

 

§ 2 Stellung des Vereins

Der § 2 bestimmt die Stellung des Vereins innerhalb unserer Gesellschaft.

1. In Nummer 1 wird angegeben, wer die Mitglieder des Vereins sind bzw. welche Interessen die Mitglieder mit dem verfolgen wollen.

2. Die Nummer 2 regelt Grundeinstellungen des Vereins. Sie sollten mindestens in dieser Form in die Satzung aufgenommen werden. Neu ist der Hinweis auf das Gleichbehandlungsgesetz.

3. Die Prüfung der Geschäftsführung ist gesetzliche Voraussetzung für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 Bundeskleingartengesetz und damit Voraussetzung u.a. für Pachtpreisbindung und Kündigungsschutz.

 

§ 3 Zweck des Vereins

In § 3 werden die Zwecke des Vereins konkretisiert und steuerliche Bestimmungen aufgenommen.

Durch die Aufnahme bestimmter Formulierungen (Mustersatzung der Finanzverwaltung) als Anlage Nr. 1 zu § 60 der Abgabenordnung haben diese Formulierungen Gesetzes-Charakter erhalten. Das bedeutet, dass jeder Verein diese Formulierungen in seine Satzung aufnehmen muss, wenn er die steuerliche Gemeinnützigkeit erreichen will. Ohne die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung haben Vereine, Vorstände und Mitglieder erhebliche Nachteile, z.B. hängt die „Ehrenamtspauschale“ für Vergütungen und Aufwandsentschädigungen von der steuerlichen Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins ab.

Hier der Wortlaut der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung:

Anlage 1 (zu § 60)

Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von

juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften

und Kapitalgesellschaften

 (nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)

§ 1

Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar –

gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports,

Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

 

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

1. an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder

2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).

Diese Formulierungen können wie folgt in einem Kleingärtnerverein umgesetzt werden (statt fünf eigene Paragraphen kann ein einziger Paragraph mit fünf Absätzen verwendet werden):

§ 1

Der Kleingärtnerverein ………. mit Sitz in ……… verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kleingärtnerei § 52 Absatz 2 Nr. 24 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Kleingartenanlage und Verpachtung von Kleingartenparzellen. 

 

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. oder an die Senatsverwaltung Berlin für Stadtentwicklung und Umwelt, die unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte kleingärtnerische Zwecke zu verwenden haben.

1. (zwingend) In der Nummer 1 legt der Verein fest, dass er gemeinnützige Zwecke verfolgt und die Bestimmungen des  Bundeskleingartengesetzes umsetzt bzw. einhält. Mit der Umsetzung des Bundeskleingartengesetzes begibt sich der Verein zugleich unter die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes (u.a. Pachtpreisbindung, Kündigungsschutz).

2. (zwingend) In Nummer 2 legt sich der Verein auf die gemeinnützigen Zwecke im steuerlichen Sinne fest. Diese Bestimmung muss auch dann in der Satzung stehen, wenn die steuerliche Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt nicht erteilt und auch nicht beantragt ist. Die Verfolgung steuerlich gemeinnütziger Zwecke ist zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Zuschüssen durch Kommunen und Land sowie für Zuwendungen durch die Dachorganisationen (Stadt- und Kreisverbände, Landesverband).

Die Formulierungen zum Satzungszweck wurden den aktuellen Entwicklungen angepasst, ohne grundlegende inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Die steuerliche Gemeinnützigkeit geht über die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit (§ 1 Nummer 4, § 2 Nummer 3, § 3 Nummer 1 der Mustersatzung) hinaus. In dieser Nummer 2 wird zunächst auf den gemeinnützigen Zweck hingewiesen, der in § 52 Absatz2 Nummer 4 der Abgabenordnung mit der „Förderung des Kleingartenwesen“ ausdrücklich als steuerbegünstigt anerkannt ist.

Auch die Formulierungen „ausschließlich“ und „unmittelbar“ sind von der Abgabenordnung Vorgegeben und zwingend für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. „Ausschließlich“ bedeutet, dass der Verein nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen fördert. „Unmittelbar“ wird der Verein tätig, in dem er selbst gemeinnützig wirkt und nicht durch Dritte.

3. (zwingend) Die Nummer 3 enthält weitere Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit. „Selbstlos“ ist der Verein, wenn er nicht in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördert. „In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolgt der Verein nicht, wenn wirtschaftliche Betätigungen (Verkauf von Sachen oder Leistungen gegen Entgelt) nicht der Hauptzweck und nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Der Verein muss die „Mittel ausschließlich gemeinnützig und zeitnah verwenden“. Er darf seine Mittel nicht zum Ausgleich von Verlusten aus wirtschaftlichen Betätigungen einsetzen und keine zu hohen Rücklagen anhäufen.

Der Verein darf Mitgliedern keine „Zuwendungen“ geben. Er darf also erwirtschaftete Überschüsse nicht an die Mitglieder ausschütten und Mitgliedern keine (Geld-) Geschenke machen (Ausnahme Sachgeschenke bis zur Höhe eines Mitgliedsbeitrags je Mitglied).

Der Verein darf niemanden durch „(unverhältnismäßig hohe) Vergütungen begünstigen“.  Der Verein darf Zahlungen also nur leisten, wenn sie durch eine Gegenleistung begründet und von der Höhe her angemessen sind. Dies gilt insbesondere auch für Aufwandsentschädigungen.

Einzelheiten können aus dem Handbuch, Kapitel „Steuerliche Gemeinnützigkeit“  entnommen werden.

4. Die Nummer 4 zählt konkret sechs Ziele auf, die der Verein fördert. Es wird empfohlen, diese sechs Ziele in die Satzung aufzunehmen. Es wird auch empfohlen, es bei diesen sechs Zielen zu belassen. Diese sechs Ziele sind von den Amtsgerichten und den Finanzämtern anerkannt worden. Andere sind mit dem Hinweis ablehnt worden, dass sie nichts mit dem Kleingartenwesen zu tun haben.

Die Nennung der Ziele, die nicht ausschließlich die Förderung der eigenen Mitglieder sondern die der Allgemeinheit dienen, ist wichtig für Anerkennung der Förderungswürdigkeit des Vereins und das Image des Kleingartenwesens insgesamt.

5. (zwingend) In Nummer 5 konkretisiert der Verein, nämlich dass er seinen Mitgliedern Parzellen überlässt. Es wird auch aufgenommen, dass die Überlassung in Unterpachtverträgen geregelt wird und zur kleingärtnerischen Nutzung erfolgt.

Einzelheiten zu den Stichworten „seinen Mitgliedern“, „Unterpachtvertrag“ und „kleingärtnerische Nutzung“ werden hier noch nicht genannt. Der erste Abschnitt der Satzung und damit auch der § 3 stehen unter der Überschrift „Außendarstellung“ und soll daher in erster Linie einen Überblick für Außenstehende, Interessenten und Mitglieder verschaffen.

Die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist in § 15 dieser Mustersatzung geregelt.

 

§ 4 Aufgaben des Vereins

In § 4 konkretisiert der Verein seine Aufgaben.

Es wird empfohlen diese acht Aufgaben in die Satzung aufzunehmen. Es wird auch empfohlen, es bei diesen acht Aufgaben zu belassen.

Die Formulierung dieser Aufgaben ist allgemein gehalten (Überschrift „Außendarstellung“). Sie beinhalten damit alle Aufgaben des Vereins, die in den nachfolgenden Bestimmungen noch konkretisiert werden.

Die Öffnung der Gartenanlage (Nr. 8) ist ein wichtiger Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit. Wie können wir besser Werbung für unsere Kleingärten machen, als sie die Öffentlichkeit vorzuführen und die Vielfalt der Pflanzen, der gärtnerischen Gestaltung und der Beschäftigung mit unserem Hobby zu zeigen.

Die Öffnung ist aber auch Teil der Darstellung und der Argumentation für die finanzielle Förderung unserer Kleingartenanlagen.

Abschnitt II

Viele Vereinssatzungen vermischen schon in Ihrer Satzung die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis.

Auch der vorigen Mustersatzung ist eine klare Trennung nicht gelungen. Es war ein Schwerpunkt der Neufassung der Mustersatzung des Landesverbands in 2007 eine klare Trennung zwischen der Mitgliedschaft im Verein und dem Pachtverhältnis über die Kleingartenparzelle vorzunehmen.

Die Satzungskommission ist damit der Empfehlung der mit dem Kleingarten- und Vereinsrechtrecht befassten Juristen im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG) gefolgt.

Das Pachtverhältnis hat mit der Mitgliedschaft nichts zu tun. Die einzige Ausnahme ist, dass der Verein bei Abschluss des Pachtvertrags die Bedingung stellen kann, dass der künftige Pächter zuerst Mitglied im Verein wird (vergleiche Ausführungen zu § 5 Nummer 8 der Mustersatzung).

Mitgliedschaft und Pachtverhältnis beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Während sich Begründung und Beendigung sowie Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) herleiten, sind Abschluss und Kündigung sowie Rechte und Pflichten des Pachtvertrags im Wesentlichen im Bundeskleingartengesetz sowie im Abschnitt Mietrecht des BGB geregelt.

Während das BGB in Sachen Mitgliedschaft den Vereinen weitgehende Spielräume zur Gestaltung in ihren Satzungen einräumt, sieht das Bundeskleingartengesetz insbesondere bei der Beendigung von Pachtverträgen keinerlei Gestaltungsspielräume für die Vereinsatzung vor.

Es besteht auch kein Automatismus zwischen Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft und Abschluss und Kündigung des Pachtverhältnisses.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der § 5 regelt die Begründung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

1. (zwingend) In Nummer 1 ist festgelegt, wer Mitglied im Verein werden kann. Es wird empfohlen, die Formulierung unverändert zu übernehmen. Es genügt, dass das Mitglied die Vereinszwecke anerkennt und fördern will.

Einschränkungen oder weitere Bedingungen (beispielsweise wegen Religion, Herkunft oder Geschlecht) für die Begründung der Mitgliedschaft widersprechen der Gemeinnützigkeit, sind verfassungswidrig und führen zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten, die regelmäßig zu ungunsten des Vereins ausgehen werden.

Mit dieser Satzungsbestimmung schränkt der Verein nicht sein Recht ein, bestimmte einzelne Bewerber ablehnen zu können.

Neu aufgenommen wurde die Formulierung zum Umgang der Mitglieder miteinander. Es wird empfohlen, bei Satzungsänderungen oder –neufassungen diese Formulierungen aufzunehmen. Zwar sollten „vertrauensvoll“ und „gegenseitiger Respekt“ selbstverständlich sein. Der Hinweis in der Satzung kann aber die Arbeit der Vorstände unterstützen, wenn Mitglieder dagegen verstoßen.

2. In Nummer 2 ist festgelegt, wie die Mitgliedschaft begründet wird. Es wird schriftliche Antragstellung empfohlen, ein Aufnahmeformular hat sich in vielen Verein bewährt.

Grundsätzlich hat jeder Verein das Recht, im jedem Einzelfall über die Aufnahme in den Verein zu entscheiden. Aus Praktikabilitätsgründen empfiehlt es sich, die Entscheidung auf den Vorstand zu übertragen.

Die Formulierung „ist endgültig und bedarf keiner Begründung“ sollte beibehalten werden, um den Gedanken an einen Rechtsstreit gar nicht erst aufkommen zu lassen. Grundsätzlich kann jedoch jeder Bewerber auf Aufnahme in den Verein klagen, sollte diese der Verein ablehnen. Dann wird der Verein auch nicht um die Darlegung der Gründe für die Ablehnung herum kommen.

Das Mitglied erkennt mit seiner Aufnahme die Satzung und Beschlüsse des Vereins an. Für die praktische Arbeit bedeutet dies, dass das Mitglied vor der Aufnahme die Möglichkeit bekommen hat, die Satzung und Beschlüsse zur Kenntnis zu nehmen.

Bei den ersten auftretenden Problemen berufen sich Mitglieder oft darauf, sie haben es nicht gewusst. Mit der Aushändigung der Satzung und wichtiger Beschlüsse (auch die Gartenordnung) vor der Aufnahme in den Verein kann sich das Mitglied nicht mehr auf Unwissenheit berufen. Zudem wird empfohlen, vom Bewerber (und nicht nur von vermeintlichen Familienangehörigen) ausreichend Deutschkenntnisse zu verlangen, damit dieser selbst die Satzung lesen und verstehen kann.

In Nummer 3 wurde neu aufgenommen, welche Daten der Mitglieder vom Verein gespeichert werden. Die Aufnahme dieses neuen Absatzes in die Satzung wird empfohlen.

In Nummer 4 (bisher Nr. 3) regelt der Verein, welche Art von Mitgliedern er hat. Die Unterschiede spielen ggf. eine Rolle bei der Beitragsfestlegung, Übernahme von Aufgaben und Ämtern sowie Rechten und Pflichten eine Rolle, unter Umständen auch bei Abstimmungen.

Es wird empfohlen, die Formulierungen zu übernehmen und von weiteren Unterscheidungen oder Regulierungen hier Abstand zu nehmen.

In Nr. 5 werden gesetzliche Bestimmungen aufgenommen, die nicht durch Satzung abgeändert werden können.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. (zwingend) Nummer 1 regelt, dass die Mitgliedschaft nur durch Kündigung und Tod enden kann.

2. (zwingend) Die Nummer 2 regelt die Kündigung durch das Mitglied. Es wird empfohlen, die Bestimmungen und Formulierung zu übernehmen. Der Verein sollte Kündigungen nur zu einem Zeitpunkt akzeptieren, nämlich zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember). Auch der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird nicht zeitanteilig zurückerstattet.

Damit Streitigkeiten über die Kündigung und Kündigungszeitpunkt vermieden werden, sollte der Verein Schriftform verlangen.

Der Verein kann eine Kündigungsfrist verlangen und festlegen, sie sollte aber über zwei Monate nicht hinausgehen und mit der Kündigungsfrist des Vereins (Nr. 3 ) übereinstimmen.

3. Nummer 3 regelt die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein mit einer Fristsetzung. Die Fristsetzung von zwei Monaten wird empfohlen. Der Zeitrahmen sollte mit der Kündigungsfrist des Mitglieds übereinstimmen.

Es werden zwei Kündigungsgründe unterschieden.

Der erste Grund in Nummer 3.a ist die fristgerechte Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskleingartengesetzes.

Grundsätzlich führt die Kündigung und Beendigung des Pachtverhältnisses nicht automatisch auch zur Beendigung der Mitgliedschaft. Daher muss der Verein, wenn er auch die Mitgliedschaft beenden will, eine separate schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft aussprechen.

Der Verein muss auch nicht die Mitgliedschaft kündigen, wenn das Pachtverhältnis durch Kündigung durch den Verein beendet wurde. Grundsätzlich kann auch ein gekündigter Pächter (förderndes) Mitglied im Verein bleiben.

Oft gehen jedoch der Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein längere Auseinandersetzungen über die Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle voraus. Mit dieser Nummer 3 a in der Satzung verschafft sich der Verein die Möglichkeit, auch die Mitgliedschaft zu kündigen, um weitere nachfolgende Auseinandersetzungen mit diesem Mitglied (z.B. in Mitgliederversammlungen) zu vermeiden.

Andererseits glauben viele Mitglieder, ihre Mitgliedschaft sei automatisch erloschen, wenn der Verein das Pachtverhältnis gekündigt hat. Es wird empfohlen  -soweit es für den Verein und den Vorstand zumutbar ist- nur das Pachtverhältnis kündigen. Damit spart man sich eine Angriffsmöglichkeit des gekündigten Mitglieds und damit auch mögliche Kosten durch einen zweiten Rechtsstreit. Zu bedenken ist dabei, dass die Rechtsschutzversicherung beim Kleingartenversicherungsdienst den Rechtsschutz nur für Rechtsstreitigkeiten aus dem Pachtverhältnis gewährt. Die Kosten für einen Rechtsstreit zur Kündigung der Mitgliedschaft übernimmt die Rechtsschutzversicherung nicht.

Das Pachtverhältnis und die Mitgliedschaft können zwar in einem gemeinsamen Schreiben gekündigt werden. Natürlich muss dann in diesen Schreiben auf beide Kündigungen hingewiesen werden und auch auf die unterschiedlichen Kündigungszeitpunkte (Pachtverhältnis zum 30. November, Mitgliedschaft zum 31. Dezember).

Beide Kündigungen sind getrennte Verfahren. Gegen jede dieser beiden Kündigungen kann das Mitglied rechtlich vorgehen.

Die Unterpunkte aa. bis hh. sind dem Bundeskleingartengesetz entnommen. Auf sie könnte mit dem Hinweis auf § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskleingartengesetzes in Nummer  3.a der Mustersatzung verzichtet werden. Die Unterpunkte wurden in die Mustersatzung aufgenommen, da den meisten Mitgliedern die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes nicht bekannt sind.

Punkt 3.b regelt die Kündigung durch den Verein, wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung oder gegen die Vereinsordnungen verstoßen hat. Faktisch kann diese Satzungsbestimmung nur auf fördernde (passive) Mitglieder angewendet werden. Aktiven Mitgliedern muss immer zuerst das Pachtverhältnis gekündigt werden (allenfalls Pachtverhältnis und Mitgliedschaft gleichzeitig).

4. Nummer 4 regelt die fristlose Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein. Der Kündigungsgrund in Nummer 4a der Satzung ist an § 8 Nummer 2 Bundeskleingartengesetz angelehnt, in dem die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses geregelt ist.

Die Gründe in Nummer 4.b und 4.c betreffen vereinsschädigendes Verhalten und Zahlungsrückstände.

Faktisch kann diese Satzungsbestimmung nur auf fördernde (passive) Mitglieder angewendet werden. Aktiven Mitgliedern muss immer zuerst das Pachtverhältnis gekündigt werden (allenfalls Pachtverhältnis und Mitgliedschaft gleichzeitig).

5. Für die Streichung von der Mitgliederliste Nummer 5 wird mit dieser Satzungsbestimmung ein vereinfachtes Verfahren an die Hand gegeben, wenn fördernde Mitglieder wegziehen, ohne eine neue Anschrift zu hinterlassen und die Beitragszahlungen eingestellt haben.

6. Nummer 6 regelt, dass auch die Kündigung durch den Verein schriftlich ausgesprochen wird.

An dieser Stelle kann der Verein –wie vorgeschlagen- dem gekündigten Mitglied eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt werden. Der Widerspruch kann sich immer nur auf die Kündigung der Mitgliedschaft beziehen. Für die Kündigung des Pachtverhältnisses sollte in keinem Fall ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden.

Fristsetzung und Begründungszwang für den Widerspruch werden empfohlen. Zwei Wochen Frist sind ausreichend.

Statt der Mitgliederversammlung kann auch eine Schlichtungskommission über den Widerspruch entscheiden. Eine Schlichtungskommission ist jedoch unpraktikabel, da die Einsetzung einer Schlichtungskommission auch wieder in der Satzung geregelt werden muss.

7. Nummer 7 sollte wie vorgeschlagen aufgenommen werden.

8. Nummer 8 in seiner alten Fassung stellte klar, dass der Verein ein Pachtverhältnis nur aufrecht erhalten will, wenn auch die Mitgliedschaft im Verein besteht. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied erlischt nicht automatisch das Pachtverhältnis. In jedem Fall ist eine separate Kündigung des Pachtverhältnisses notwendig.

Da die Kündigungsgründe für das Pachtverhältnis in §§ 8 und 9 des Bundeskleingartengesetzes abschließend aufgezählt sind und die Kündigung der Mitgliedschaft ausdrücklich nicht als Kündigungsgrund genannt ist, war diese Satzungsbestimmung nicht unumstritten.

Da diese Musterformulierung in Nummer 8 Nachteile für den Verein bringen kann, wird empfohlen, diese Formulierung nicht mehr aufzunehmen. Bei der nächsten Satzungsänderung sollte die Nummer 8 ersatzlos gestrichen werden. (Grund: ein Mitglied könnte bei Fristversäumnis für die Kündigung des Pachtvertrags die Mitgliedschaft kündigen, um jederzeit –auch außerhalb der Kündigungsfristen- das Pachtverhältnis beendigen zu können.

Abschnitt III

Abschnitt III enthält Bestimmungen über das Pachtverhältnis. Das Pachtverhältnis wird aber durch einen Pachtvertrag begründet und geregelt.

Die Mustersatzung enthält wesentliche Bestimmungen über das Zustandekommen und die Beendigung des Pachtvertrags sowie der Rechte und Pflichten des Vereins als Verpächter und des Pächters. Der (Muster-) Pachtvertrag verweist in wesentlichen Punkten auf die Satzung und die Gartenordnung, die damit Bestandteil des Pachtvertrags werden. (Muster – Pachtvertrag siehe Handbuch des Landesverbands).

§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis

1. Nummer 1 regelt die Reihenfolge, wenn der Verein über mehr Bewerber als freie Parzellen verfügt (Bewerberliste). Diese Regelung ist sinnvoll, bindet aber auch den Vorstand und kann im Streitfall gerichtlich nachgeprüft werden.

2. In Nummer 2 wird klargestellt, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrags die Mitgliedschaft im Verein ist. Die Anerkennung und Beachtung der Vereinssatzung und insbesondere der Gartenordnung sollte als Pflicht des Pächters (Kleingärtners) auch in den Pachtvertrag aufgenommen werden.

3. Nummer 3 stellt klar, dass zur Gartenübernahme ein Unterpachtvertrag abgeschlossen wird. Ein Unterpachtvertrag in Schriftform wird dringend angeraten.

Einige Vereine haben noch keine schriftlichen Unterpachtverträge abgeschlossen. Auch diese Vereine besitzen gültige Verträge. Verträge sind auch ohne Schriftform gültig, wenn sie von beiden Vertragspartnern (also Verein und Kleingärtner) gewollt sind und durchgeführt werden. In diesen Fällen greifen die gesetzlichen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des BGB sowie der übereinstimmende Wille beider Vertragspartner.

Im Streitfall können jedoch -bei mündlich abgeschlossenen Verträgen- die Vertragspartner oft nicht nachweisen, was vereinbart wurde. Da der Verein im Regelfall die Beweislast hat (d.h. der Verein muss nachweisen was gilt und nicht der Kleingärtner), ist er im Streitfall immer im Nachteil. Daher die dringende Empfehlung: Unterpachtverträge in Schriftform.

Festgelegt wird in Nummer 3, wer über den Abschluss des Unterpachtvertrags entscheidet. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, die Aufgabe dem Vorstand zu übertragen. Alternativ könnte die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten werden, was aber zu unzumutbaren Zeitverzögerungen führen kann (an die Pflege der Parzelle während des Leerstands denken!).

Den Unterpachtvertrag kann nur von dem Vorstandsmitglied bez. den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, die als Vorstand gemäß § 26  BGB den Verein nach außen vertreten und als vertretungsberechtigt im Vereinsregister eingetragen sind. Dies sind in der Regel der/ die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in (siehe auch § 12 Nr. 4 dieser Mustersatzung).

4. In Nummer 4 wird klargestellt, dass der Unterpächter die Verpflichtungen einzuhalten hat, die Verein im Generalpachtvertrag / Hauptpachtvertrag mit dem Eigentümer eingegangen ist. Diese Bestimmung sollte unter Aufzählung der einzelnen Verpflichtungen auch in den Unterpachtvertrag aufgenommen werden.

5. In Nummer 5 wird der Kleingärtner verpflichtet, die Parzelle nach Bundeskleingartengesetz, Gartenordnung, Vereinsordnungen und Pachtvertrag zu bewirtschaften. Diese Bestimmung ist auch in den Unterpachtvertrag aufzunehmen.

 

§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses

1. (zwingend) In Nummer 1 sind die Gründe für die Beendigung des Pachtverhältnisses angegeben: Aufhebungsvereinbarung, Kündigung und Tod. Diese Bestimmung sollte auch in den Unterpachtvertrag aufgenommen werden, auch um klar zu stellen, dass das heimliche Verschwinden ein vertragswidriges Verhalten darstellt.

2. In Nummer 2 ist die Kündigung durch den Pächter geregelt mit Kündigungszeitpunkt (30. November), Form (schriftlich) und Frist (spätestens am dritten Werktag im August). Es wird dringend empfohlen, diese Bestimmung in dieser Formulierung aufzunehmen. Fehlt diese Bestimmung in der Satzung und im Unterpachtvertrag wird die Kündigung durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach endet die Kündigungsfrist für den Pächter am dritten Werktag im Juli (zum 30.November).

Diese Bestimmung sollte daher auch in den Unterpachtvertrag aufgenommen werden.

Die Öffnungsklausel ist immer sinnvoll, um bei Vorhandensein eines Nachpächters die Parzelle auch während des Gartenjahres weiter geben zu können.

3. In Nummer 3 ist die Kündigung durch den Verein geregelt. Kündigungszeitpunkt (30. November), Form (schriftlich) und Kündigungsgründe sind durch § 8 Bundeskleingartengesetz vorgegeben und können nicht zum Nachtteil des Unterpächters verändert werden.

Der Verein ist an die Frist (spätestens am dritten Werktag im August) gebunden.

Diese Bestimmung sollte auch in den Unterpachtvertrag aufgenommen werden.

4. In Nummer 4 ist die Kündigung durch den Verein geregelt für den Fall, dass der Eigentümer dem Verein den Generalpachtvertrag / Hauptpachtvertrag gekündigt hat. Kündigungszeitpunkt (30. November), Form (schriftlich), Frist (spätestens am dritten Werktag im Februar) und Kündigungsgründe sind durch § 9 Bundeskleingartengesetz vorgegeben und können nicht zum Nachtteil des Unterpächters verändert werden.

Diese Bestimmung sollte auch in den Unterpachtvertrag aufgenommen werden.

5. In Nummer 5 ist die fristlose Kündigung durch den Verein geregelt. Die Kündigungsgründe sind durch § 8 Bundeskleingartengesetz vorgegeben und können nicht zum Nachtteil des Unterpächters verändert werden. Sie sollten daher unverändert in die Satzung übernommen werden.

Diese Bestimmung sollte auch in den Unterpachtvertrag aufgenommen werden.

Wann Zahlungsverzug gemäß Nummer 5.a eintritt, hängt von der Fälligkeit der Pachtzahlung ab. Die Fälligkeit muss im Pachtvertrag geregelt werden. Die Fälligkeit sollte spätestens auf den 31. Januar festgelegt werden. Dieser Zeitpunkt ist deswegen sinnvoll, weil zum 31. Januar auch die Versicherungsprämien fällig werden und die meisten Vereine eine einheitliche Jahresrechnung über Beiträge, Pacht, Versicherungsprämien und Umlagen verschicken.

Um Zeitverzögerungen zu vermeiden, kann bei Zahlungsverzug nach Ablauf der Fälligkeit (Anfang Februar) die schriftliche Mahnung versandt werden.

6. In Nummer 6 wird auch in der Satzung festgelegt, dass die Kündigung durch den Verein schriftlich zu erfolgen hat. (verlangen §§ 8 und 9 des Bundeskleingartengesetzes).

Die Kündigung ist ausschließlich von dem Vorstandsmitglied / den Vorstandmitgliedern zu unterschreiben, das /die als Vorstand gemäß § 26  BGB den Verein nach außen vertritt/vertreten und im Vereinsregister eingetragen ist/sind.

7. (zwingend) Nummer 7 regelt die Abstandssumme. Es wird ausdrücklich bestimmt, dass die Abstandssumme vom Pachtnachfolger (an den abgebenden Pächter) gezahlt wird.

Die Formulierung „Entschädigung“ kann in gerichtlichen Verfahren zum Nachteil des Vereins ausgelegt werden. Daher wird dringend empfohlen, „Entschädigung“ durch Abstandszahlung“ zu ersetzen.

In einigen Vereinssatzungen stehen noch Formulierungen, dass die Parzelle an den Verein zurückgegeben wird oder zurück zu geben ist. Solche Formulierungen können hohe finanzielle Belastungen für den Verein zur Folge haben. Aus einer solchen Formulierung kann ein Pächter nämlich ein Anrecht herleiten, die Parzelle an den Verein zurückgeben zu können und eine Verpflichtung des Vereins, die Parzelle zurücknehmen zu müssen.

Das hat zur Folge, dass der Verein auch schon die Abstandssumme an den abgebenden Pächter bezahlen muss, obwohl noch kein Nachpächter gefunden worden ist. Bei hohem Leerstand tritt der Verein dabei mit hohen Summen in Vorleistung. Im Extremfall (sollte kein Nachpächter gefunden werden) muss der Verein auch noch die Beräumungskosten tragen. Hierzu gibt es Rechtsprechung.

Weiteres hohes finanzielles Risiko: für den Verein sind die von den Nachpächtern vereinnahmten Abstandssummen umsatzsteuerpflichtig. Hierzu gibt es Rechtsprechung.

Solche Formulierungen (Rückgabe der Parzelle an den Verein) sollten daher umgehend aus den Vereinssatzungen entfernt werden.

Um weiterhin die Kontrolle über den Parzellenwechsel und deren finanzielle Abwicklung zu erhalten, kann der Verein (schriftliche) Vereinbarungen mit dem abgebenden und übernehmenden Pächter treffen, wonach die Abstandssumme über den Verein eingezahlt und ausbezahlt wird (durchlaufender Posten). Dann kann der Verein problemlos seine finanziellen Forderungen gegen den abgebenden Pächter verrechnen.

Die Formulierung in Nummer 7 stellt auch klar, dass der Vorstand für die Wertermittlung verantwortlich ist, die Wertermittlung aber von geschulten Fachleuten (Wertermittlern) als Sachverständige durchgeführt wird. Der Vorstand trifft die Entscheidungen.

In Nummer 7 wird auch klar gestellt, dass der abgebende Pächter von ihm rechtswidrig vorgenommen Bauten und Anpflanzungen auf seine Kosten wieder beseitigen muss und die Kosten der Wertermittlung von ihm zu tragen sind.

8. In Nummer 8 wird geregelt, wie im Todesfall zu verfahren ist. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Die Mustersatzung geht davon aus, dass der Verein Pachtverträge immer nur mit einem Ehepartner abschließt (wird empfohlen). Dann soll der Überlebende das Anrecht bekommen, die Parzelle zu übernehmen.

Bei gemeinschaftlichen Verträgen mit beiden Ehegatten geht die Parzelle Kraft Gesetz (§ 12 Nummer 2 Bundeskleingartengesetz) auf den Überlebenden über, dieser hat aber ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von einem Monat nach dem Todestag. Diese Regelung ist durch § 12 Nummer 2 Bundeskleingartengesetz vorgegeben und kann nicht zum Nachtteil des Unterpächters verändert werden. Sie sollte daher unverändert in die Satzung übernommen werden.

Abschnitt IV

n Abschnitt IV sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt. Es wird empfohlen, die Rechte und Pflichten in dem vorgeschlagenem Umfang zu belassen und die Formulierungen zu übernehmen. Rechte und Pflichten aus Beschlüssen von Mitgliederversammlungen (z.B. Gartenordnung und sonstige Vereinsordnungen) sind auch gültig, wenn sie nicht ausdrücklich in der Satzung erwähnt werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Nummer 1 bestimmt die Rechte des Mitglieds auf Teilnahme an den Versammlungen, den Abstimmungen und Wahlen wie auch auf Inanspruchnahme der Fachberatung und sonstigen Angebote des Vereins.

Die Formulierung "Das Stimmrecht ist nicht übertragbar" ist sinnvoll und praktikabel. Bei einer abweichenden Formulierung müssten die Formen der Stimmrechtsübertragung (z.B. schriftliche Vollmacht) im Einzelnen in der Satzung festgelegt werden.

2. Das Ruhen der Mitgliedsrechte bei Zahlungsrückständen wird -aus nahe liegenden Gründen- empfohlen.

3. In Nummer 3 sind die Pflichten des Mitglieds geregelt. Die Zahlungspflicht umfasst nicht nur die festgesetzten Beiträge, sondern auch durch die Mitglieder beschlossenen Umlagen (Gemeinschaftsarbeit, Investitionsumlage) sowie die Erstattung der vom Verein für das Mitglied verauslagten Kosten (z.B. Wasser- und, Stromkosten, Versicherungsprämien).

Die Befolgung der Satzungsbestimmungen und der beschlossenen Vereinsordnungen gilt als Selbstverständlichkeit.

Zwingend ist die Festlegung eines Fälligkeitstermins für die Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds. Die Fälligkeit setzt Fristen in Gang, insbesondere bei Zahlungsverzug.

4. Es wird empfohlen, die Formulierung in Nummer 4 zu übernehmen und Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende von der Gemeinschaftsarbeit und der Zahlung des Vereinsbeitrags freizustellen.

5. Es wird empfohlen, die Formulierung in Nummer 5 zu übernehmen. In einigen Vereinssatzungen sind -zumindest für bestimmte Vorstandsämter- nur Aktive wählbar. Da jedoch die Bereitschaft zum Ehrenamt kleiner wird, kann diese Einschränkung unter Umständen dazu führen, dass gut qualifizierte und interessierte Mitglieder nicht wählbar sind.

Eine Öffnung dahingehend, dass auch Nichtmitglieder wählbar sind, ist nicht sinnvoll. Ein qualifizierter Interessent an einem Vorstandsamt sollte zumindest sein Interesse an den Zielen des Vereins durch Erwerb der passiven (fördernden) Mitgliedschaft zeigen.

 

Abschnitt V

In diesem Abschnitt werden die Organe des Vereins bestimmt und deren Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt.

 

§ 10 Organe des Vereins

Zwingend ist die Nennung der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Viele Vereine haben einen Gesamtvorstand (oder erweiterten Vorstand), der hier zu benennen ist.

Auch ein Aufsichtsorgan (z.B. Beirat) ist denkbar, für einen Kleingartenverein mit den begrenzten frei verfügbaren finanziellen Mitteln aber nicht sinnvoll.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. In Nummer 1 wird die Stellung der Mitgliederversammlung im Verein benannt. Die Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung ergeben sich bereits aus § 32 BGB.

In Nummer 1 wird auch festgelegt, wann die Mitgliederversammlung stattfinden soll. Bewährt hat sich -wie empfohlen-, die Mitgliederversammlung in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchzuführen. Dies ist zum einen zeitnah nach Ablauf des Geschäftsjahres (31. Dezember), zum anderen die Ruhezeit im Garten, so dass die Mitglieder die erforderliche Zeit für Teilnahme aufbringen können.

Zudem schließen sich im zweiten Vierteljahr in der Regel die Mitgliederversammlungen der Dachverbände an. Bis dahin sollten der Verein die den Dachverband betreffenden notwendigen Beschlüsse gefasst haben.

In Nummer 1 ist auch geregelt, wer einlädt. Es empfiehlt sich, allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern das Recht zur Einladung einzuräumen für den Fall, dass vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder durch Krankheit, Tod oder Rücktritt nicht mehr zur Verfügung stehen. Grundsätzlich lädt aber der Vorsitzende ein, im Verhinderungsfall ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied (§ 26 BGB).

Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung sind zwingende Inhalte der Einladung.

2. Die Mustersatzung sieht für die Einladung die Textform vor:

„Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied…“

Ist in der Satzung vorgesehen, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen hat, dann müssen sämtliche Einladungen (jede Einladung) von dem/den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (in der Regel der /die 1. Vorsitzende) persönlich unterschrieben werden. Kopierte Unterschriften, Unterschriftsstempel oder Hinweise, dass die Einladung auch „ohne Unterschrift gültig“ ist, sind nicht zulässig.

Mitglieder können Anträge für die Mitgliederversammlung stellen. Es ist unumgänglich für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, dass die Anträge vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

Handelt es sich um wichtige Anträge (die beispielsweise die Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder betreffen), ist es unbedingt notwendig, dass diese Anträge vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern (schriftlich) zur Kenntnis gebracht werden. Das Mitglied muss nämlich nach der Wichtigkeit der Anträge über seine eigene Teilnahme entscheiden können.

Daher wird  eine Einladungsfrist von mindestens vier Wochen empfohlen. Damit hat der Vorstand ausreichend Zeit, eingegangene Anträge, die dann spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein müssen, den Mitgliedern ggf. mit Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.

In Verbindung mit der Satzungsbestimmung in § 11 Nummer 7 kann die Einladungsfrist verkürzt werden, wenn Anträge zur Jahreshauptversammlung bereits bis spätestens 31.12. des abgelaufenen Jahres gestellt sein müssen. Die Einladungsfrist sollte jedoch mindestens zwei Wochen betragen.

In Nummer 1 ist auch die Form der Einladung für Jahreshauptversammlungen geregelt. Die persönliche Einladung ist die gängigste und sinnvollste. Einladung durch Aushang kann ebenfalls in der Satzung festgelegt werden. Es besteht jedoch die Gefahr, dass viele Mitglieder -insbesondere im Winter- dann nichts von Einladung mitbekommen.

Auch die Einladung mittels Tageszeitung kann festgelegt werden. Es muss dann genau festgelegt werden, in welcher/n Tageszeitung/en die Einladung bekannt gegeben wird. Auch dies ist nicht sinnvoll. Zum einen lesen nicht alle Mitglieder diese Tageszeitung, es wohnen möglicherweise einige Mitglieder außerhalb des Einzugsbereichs der Tageszeitung, die Einladung müsste als Anzeige veröffentlicht werden und wird dann nicht von allen Lesern wahrgenommen.

2. In Nummer 2 ist die Form der Einladung für sonstige Mitgliederversammlungen geregelt. Die persönliche  Einladung ist auch hier die gängigste und sinnvollste.

In Nummer 2 ist die Frist für die Einladung zu sonstigen Mitgliederversammlungen mit vier Wochen festgelegt. Diese Frist sollte ausreichend sein, es sei denn, dass zu der sonstigen Mitgliederversammlung auch Anträge zugelassen werden sollen.

3. In Nummer 3 sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung geregelt.

Nur die Mitgliederversammlung kann über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.09.2007 (Aktenzeichen II ZR 91 / 06) entschieden, dass nicht nur grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung von Umlagen in der Satzung festgeschrieben sein muss, sondern auch die maximale Höhe. Dabei kann die Höhe in einem Festbetrag oder in einem Vervielfältiger des Mitgliedsbeitrags bestehen.

Allerdings darf der Höchstbetrag der Umlagen nicht so hoch sein, dass eine Vielzahl der Mitglieder damit aus dem Verein gedrängt wird. Der BGH hat das sechsfache des Mitgliedsbeitrags noch als angemessen angesehen. Daher die Empfehlung, die Höchstgrenze auf das sechsfache des Mitgliedsbeitrags zu beschränken.

Die Genehmigung des Protokolls gemäß Nummer 3.1 setzt die Kenntnis des Protokolls voraus. Da das Vorlesen des Protokolls viel Zeit in Anspruch nimmt, kann in der Mitgliederversammlung das Protokoll schriftlich verteilt werden.

Ebenso kann mit Tätigkeitsberichten verfahren werden. Der Vorstand sollte in der Mitgliederversammlung die Möglichkeit wahrnehmen, seine Arbeit persönlich darzustellen.

Die Verteilung von Kassenberichten wird nicht empfohlen, um eine Weitergabe an unberechtigte Dritte zu verhindern. Es muss aber jedem interessierten Mitglied die Einsichtnahme in den Kassenbericht angeboten und ermöglicht werden.

Haushaltsvoranschlag gemäß Nummer 3.3 wird dringend empfohlen.

Dringend empfohlen wird auch eine Betragsgrenze für Einzelausgaben, über die der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung entscheiden kann. Die Empfehlung beruht auf Erfahrungen in der Vergangenheit. In Einzelfällen hatten Vorstände bzw. Vorsitzende Aufträge für Maßnahmen erteilt, deren finanziellen Auswirkungen das Vermögen des Vereins weit überschritten und die Mitglieder zu schmerzlichen Sonderumlagen gezwungen haben.

Die Betragsgrenze von 2.500 € ist eine Empfehlung für Vereine bis 200 Mitgliedern. Größere Vereine können die Grenze anheben.

Die Aufzählung in § 11 Nummer 3 ist insgesamt eine Empfehlung. Auch die Festlegung der Aufwandsentschädigungen sollte zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehören. Vereine, die Wert auf Transparenz legen, werden dies in die Satzung unter § 11 Nummer 3 aufnehmen.

4. (zwingend) In Nummer 4 ist das so genannte Minderheitenquorum geregelt. Nach § 37 BGB ist danach eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder verlangen. Verschiedene Oberlandesgerichte haben entschieden, dass diese Minderheitengrenze auch höher festgelegt werden kann. Dem sind auch verschiedene Vereinskommentare gefolgt. Kommentierungen lassen auch höhere Grenzen zu. Es wird daher empfohlen, die Grenze auf 25  % festzusetzen.

5. (zwingend) In Nummer 5 sind die Beschlussfassungen geregelt. Beschlussfassungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sind praktikabel. Da Satzungsänderungen Einschnitte in die Festlegungen des Vereins bedeuten, wird eine Zwei-Drittel-Mehrheit empfohlen. § 33 BGB sieht sogar eine Drei-Viertel-Mehrheit vor, kann aber durch Satzung anders festgelegt werden. Die Formulierung sollte unverändert übernommen werden.

6. Nummer 6 regelt, dass nur Vereinsmitglieder stimmberechtigt sind (vergleiche auch § 9 Nummer 1 der Mustersatzung).

„Abstimmungen mit Handzeichen“ wird empfohlen, um unstrittige Abstimmungen und Wahlen nicht unnötig in die Länge zu ziehen.

Auf Antrag muss geheim angestimmt werden. Es wird empfohlen, die geheime Abstimmung bereits auf Antrag eines einzelnen Mitglieds zuzulassen. Denkbar ist jedoch auch, dass die geheime Abstimmung von einem Teil (z.B. 10 %) der anwesenden Mitglieder unterstützt werden muss. Denkbar ist auch eine Bestimmung, dass Wahlen mit mindestens zwei Kandidaten für ein Amt immer geheim erfolgen müssen.

Aus der Erfahrung wird auch empfohlen, eine Bestimmung in die Satzung aufzunehmen, dass „der Antrag auf geheime Abstimmung für jede Abstimmung separat gestellt werden muss“.

7. In Nummer 7 ist geregelt, dass jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Von anderen Formulierungen („Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel (ein Viertel, die Hälfte) der Mitglieder anwesend ist) wird dringend abgeraten, um bei mangelnden Interesse nicht erneut eine Mitgliederversammlung einberufen zu müssen.

Es wird empfohlen, die Frist zur Einreichung von Anträgen auf den 31. Dezember zu begrenzen (vergleiche Ausführungen zu § 11 Nummer 1 der Mustersatzung). Damit hat der Vorstand ausreichend Zeit, eingegangene Anträge den Mitgliedern ggf. mit Stellungnahme bereits mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen. Verspätet eingegangene Anträge können dann erst in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

Der Mitgliederversammlung muss jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, Dringlichkeitsanträge / Initiativanträge zu stellen. Damit mit den Dringlichkeitsanträgen nicht die reguläre Antragsfrist nicht umgangen werden kann, sollte die Satzungsbestimmung aufgenommen werden, dass diese Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn eine Ein-Drittel oder einfache Mehrheit dem zustimmt.

8. Nummer 8 regelt die Versammlungsleitung. Es wird empfohlen, in der Satzung die Versammlungsleitung dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu übertragen. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sollte der Beauftragte in die Satzung aufgenommen werden, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Mit dieser Satzungsbestimmung haben der Vorsitzender und sein Stellvertreter das Vorrecht, die Versammlung zu leiten. Mit dieser Satzungsbestimmung kann die Mitgliederversammlung auch keinen anderen Versammlungsleiter bestimmen, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Versammlungsleitung übernehmen wollen.

Fehlt diese Satzungsbestimmung, hat wiederum der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied das Vorrecht auf die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch in diesem Fall einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

9. Nummer 9 bestimmt, dass über die Versammlung und die Beschlussfassungen ein Protokoll zu fertigen ist, dass der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen.

Ein Wortprotokoll kann nicht verlangt werden. Es genügt ein Ablauf- und Ergebnisprotokoll mit der Darstellung der wichtigen Argumente für und gegen eine Sache.

10. In Nummer 10 ist geregelt, dass für Wahlen ein Wahlleiter zu wählen ist. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und darf nicht zu den zu wählenden Kandidaten für ein Amt gehören. (Sollte ein gewählter Wahlleiter dennoch kandidieren, muss er vor dem Wahlgang als Wahlleiter zurücktreten.)

Es sollte hier auch geregelt werden, dass die Entlastung des Vorstands, die Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfern, Ausschussmitgliedern und anderen Funktionsträgern vom Versammlungsleiter durchgeführt werden können.

11. In Nummer 11 wird für Wahlen die geheime Abstimmung als Regelfall vorgesehen. Abstimmung per Handzeichen kann erfolgen, wenn nur ein Kandidat zur Auswahl steht. Hier muss den Mitgliedern das Recht eingeräumt werden, einen Antrag auf geheime Abstimmung zu stellen (vergleiche § Ausführungen zu § 11 Nummer 6).

Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, wird die vorgeschlagene Formulierung empfohlen. Sie bedeutet, dass der Gewählte die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen muss. Die Formulierung wird empfohlen, weil dann der gewählte auch das Vertrauen der Mehrheit der (anwesenden ) Mitglieder hat.

Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist nicht gleich zu setzten mit „den meisten Stimmen“:

Beispiel: Drei Kandidaten, 100 abgegebene Stimmen, 45 für Kandidat A, 40 für Kandidat  B, 15 für Kandidat C, keiner der Kandidaten hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

Um einen Wahlgang nicht mehrfach wiederholen zu müssen, ist für die Stichwahl oder einen zweiten Wahlgang eine andere Mehrheit vorzusehen, nämlich „wer die meisten Stimmen erhält“.

Es kann auch eine Bestimmung aufgenommen werden mit dem Inhalt, dass im zweiten Wahlgang nur noch die beiden Kandidaten antreten können , die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

12. In Nummer 12 ist geregelt, dass Vorstandsmitglieder des Stadt- und Kreisverbands und des Landesverbands Anwesenheits- und Rederecht haben. Es dringend wird empfohlen, diese Bestimmung aufzunehmen. Vorstandsmitglieder des Stadt- und Kreisverbands und des Landesverbands nehmen ohnehin in der Regel nur auf Einladung an der Mitgliederversammlung teil und können auf Wunsch des Vorstands zur Klärung von Sachfragen beitragen.

 

§ 12 Vorstand

1. (zwingend) In Nummer 1 ist geregelt, dass der Vorstand die Geschäfte führt und den Verein vertritt. Jeder Verein muss einen Vorstand haben (§ 26 Absatz 1 BGB).

2. (zwingend) In Nummer 2 der Umfang (sieben Personen) und die Zusammensetzung des Vorstands vorgeschlagen. Kleinere Vereine können einen kleineren Vorstand bilden. Es wird dringend empfohlen, den (einen) Fachberater als eine Vorstandsfunktion auszuweisen.

3. In Nummer 3 wird der „Gesamtvorstand“ bzw. der „erweiterte Vorstand“ definiert. Ein Gesamtvorstand bietet sich bei Vereinen mit mehreren Gartenanlagen. Anlagenobleute werden in der Regel durch die Mitglieder der jeweiligen Anlage gewählt. Es kann aber auch bestimmt werden, dass die Mitgliederversammlung (des Vereins) die Obleute wählt.

Aufgaben des Gesamtvorstands und der Anlagenobleute können durch Geschäftsordnung bestimmt werden.

4. (zwingend) In Nummer 4 wird festgelegt, welche Vorstandsmitglieder den Verein gemäß § 26 BGB vertreten. Nur diese Vorstandsmitglieder werden ins Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Es wird dringend empfohlen, mindestens zwei Vorstandsmitgliedern die Vertretungsberechtigung zu übertragen, da sonst im Verhinderungsfall des einzigen Vorstandsmitglieds der Verein handlungsunfähig ist.

Es muss hier auch festgelegt sein, ob jedes Vorstandsmitglied einzeln oder zwei (oder mehrere) nur gemeinsam vertreten können. Einzelvertretungsbefugnis hat sich bewährt und wird empfohlen. Bei gemeinsamer Vertretungsberechtigung müssen dann auch immer beide (oder mehrere) gemeinsam unterzeichnen. Auch hier droht im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitglieds, dass der Verein handlungsunfähig wird.

Denkbar sind Konstellationen, dass der Vorsitzende (und ggf. der Stellvertretende Vorsitzende) den Verein allein vertritt, ansonsten immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

5. In Nummer 5 legt sich der Verein fest, dass nur Mitglieder wählbar sind oder berufen werden können. Weitere Einschränkungen (z.B. nur aktive Mitglieder sind wählbar) sind nicht empfehlenswert.

6. (zwingend) In Nummer 6 legt der Verein die Dauer der Wahlperiode fest. Es hat sich zunehmend eine Dauer von drei Jahren durchgesetzt. Damit wird eine gewisse Kontinuität erreicht.

Empfohlen wird auch festzulegen, dass Wiederwahl zulässig ist.

Die Festlegung, dass Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt bleiben, schützt den Verein davor, handlungsunfähig zu werden. Beispiel: Nach Ablauf der Wahlperiode ist der bisherige Vorstand nicht mehr zur erneuten Kandidatur bereit, ebenso wenig andere Mitglieder des Vereins. Eine Neuwahl kann daher in der Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden. Der bisherige Vorstand bleibt im Amt (bis zur Wahl eines neuen Vorstands einer weiteren –außerordentlichen- Mitgliederversammlung.

Ergänzungswahlen können notwendig werden, wenn Vorstandsmitglieder vor Ablauf der dreijährigen Wahlperiode ausscheiden. Mit dem Hi