Muster einer Gartenordnung
Gartenordnung
Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, daß die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muß.
1. Bebauung
1.1
Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz und den betreffenden Bebauungsplänen des Grünflächenamtes der Stadt Wiesbaden.
Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz und den betreffenden Bebauungsplänen des Grünflächenamtes der Stadt Wiesbaden.
1.2.
Der Garten darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder als ständiger Wohnsitz verwendet werden. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig.
Der Garten darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder als ständiger Wohnsitz verwendet werden. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig.
1.3
Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen darf nur nach den Richtlinien des Einteilungs- und Bepflanzungsplanes des Grünflächenamtes der Stadt Wiesbaden und den jeweiligen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (HBO) erfolgen.
Vor Baubeginn muß die Zustimmung schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.
Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen darf nur nach den Richtlinien des Einteilungs- und Bepflanzungsplanes des Grünflächenamtes der Stadt Wiesbaden und den jeweiligen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (HBO) erfolgen.
Vor Baubeginn muß die Zustimmung schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.
1.4
Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.
Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.
1.5.
Pflanzliche Abfälle sind nach Möglichkeit zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so daß eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muß abgefahren werden. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt werden und darf nicht zur Belästigung anderer führen.
Pflanzliche Abfälle sind nach Möglichkeit zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so daß eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muß abgefahren werden. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt werden und darf nicht zur Belästigung anderer führen.
1.6.
Das Verbrennen von Abfällen ist nur nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Das Verbrennen von Abfällen ist nur nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
1.7
Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 3 qm groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1% der Gartenfläche betragen. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden.
Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 3 qm groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1% der Gartenfläche betragen. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
1.8
Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.
Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.
2. Gehölze
2.1.
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuß, Holunder und Walnuß im Kleingarten nicht erlaubt ist. In Altanlagen sind Ausnahmen für den bestehenden Altbaumbestand möglich.
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuß, Holunder und Walnuß im Kleingarten nicht erlaubt ist. In Altanlagen sind Ausnahmen für den bestehenden Altbaumbestand möglich.
Großwüchsige Waldbäume - heimische Gehölze - haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.
2.2.
Die Neupflanzung von hochstämmigen Bäumen ist nicht gestattet. Außerdem ist das Anpflanzen von Nußbäumen sowie Waldgehölzen nicht gestattet.
Die Neupflanzung von hochstämmigen Bäumen ist nicht gestattet. Außerdem ist das Anpflanzen von Nußbäumen sowie Waldgehölzen nicht gestattet.
2.3.
Für Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern gelten neben den Richtlinien der Stadt Wiesbaden der § 38 des Hessischen Nachbarrechts- gesetzes vom 24.09.1962.
Für Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern gelten neben den Richtlinien der Stadt Wiesbaden der § 38 des Hessischen Nachbarrechts- gesetzes vom 24.09.1962.
2.4.
Bei Neuanpflanzungen soll der Vereinsfachwart zu Rate gezogen werden.
Bei Neuanpflanzungen soll der Vereinsfachwart zu Rate gezogen werden.
2.5.
Äste und Zweige, die störend in den Nachbargarten oder in Gartenwege hineinragen, müssen vom Garteninhaber entfernt werden.
Äste und Zweige, die störend in den Nachbargarten oder in Gartenwege hineinragen, müssen vom Garteninhaber entfernt werden.
2.6.
Die Wertermittlung richtet sich nach den bestehenden Richtlinien und ist nur in diesem Rahmen schätzbar.
Die Wertermittlung richtet sich nach den bestehenden Richtlinien und ist nur in diesem Rahmen schätzbar.
3. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung sowie
umweltschützende Maßnahmen
umweltschützende Maßnahmen
3.1.
Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden, die möglichst auf biologischer Basis hergestellt sind.
Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden, die möglichst auf biologischer Basis hergestellt sind.
3.2.
Sollte der Einsatz von giftigen bzw. chemikalischen Pflanzenschutzmitteln unerläßlich sein, so ist jeder Garteninhaber verpflichtet, seine Nachbarn davon in Kenntnis zu setzen, damit diese vor Schaden bewahrt werden.
Sollte der Einsatz von giftigen bzw. chemikalischen Pflanzenschutzmitteln unerläßlich sein, so ist jeder Garteninhaber verpflichtet, seine Nachbarn davon in Kenntnis zu setzen, damit diese vor Schaden bewahrt werden.
Im übrigen sind die Vorschriften für die Anwendung von Spritzungen gleich welcher Art genauestens zu beachten.
Einer Anordnung des Vorstandes zur Durchführung einer Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfung innerhalb der Anlage ist in der festgesetzten Frist nachzukommen.
3.3.
Samentragendes Unkraut ist zu beseitigen.
Samentragendes Unkraut ist zu beseitigen.
4. Tiere im Kleingarten/ in der Kolonie
4.1.
Tierhaltung ist grundsätzlich verboten. Eine Kleintierhaltung ist nur mit Genehmigung des Vorstandes widerruflich gestattet.
Tierhaltung ist grundsätzlich verboten. Eine Kleintierhaltung ist nur mit Genehmigung des Vorstandes widerruflich gestattet.
4.2.
Die Verantwortung für Schäden durch Tiere trägt der Besitzer.
Die Verantwortung für Schäden durch Tiere trägt der Besitzer.
4.3.
Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.
Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.
4.4.
Dem Vogelschutz, der Teil eines biologischen Pflanzenschutzes ist, kommt in den Kleingärten eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb wird allen Garten- inhabern die Schaffung von Nistmöglichkeiten und das Füttern der Vögel im Winter empfohlen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken.
Dem Vogelschutz, der Teil eines biologischen Pflanzenschutzes ist, kommt in den Kleingärten eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb wird allen Garten- inhabern die Schaffung von Nistmöglichkeiten und das Füttern der Vögel im Winter empfohlen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken.
5. Wege und Gemeinschaftsanlagen
5.1.
Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecke, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecke, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
5.2.
Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
5.3. Auf die Wege darf weder Unkraut, noch Unrat, Schutt oder dergleichen geworfen werden. Beim Abladen von Dünger, Erde usw. ist für sofortige Räumung und Wiederinstandsetzung des Weges Sorge zu tragen.
5.4.
Kfz, Mopeds und Motorräder sind außerhalb der Kolonie auf öffentlichem Gelände abzustellen. Die Einfahrt zur Kolonie darf nicht verstellt werden. Das Befahren der Anlagewege mit diesen Fahrzeugen (einschließlich Fahrrad) ist grundsätzlich nicht gestattet.
Kfz, Mopeds und Motorräder sind außerhalb der Kolonie auf öffentlichem Gelände abzustellen. Die Einfahrt zur Kolonie darf nicht verstellt werden. Das Befahren der Anlagewege mit diesen Fahrzeugen (einschließlich Fahrrad) ist grundsätzlich nicht gestattet.
5.5
Der Garteninhaber ist verpflichtet, bei der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlage sowie zur Pflege des Gemeinwesens in einer ihm persönlich zuzumutenden Form mitzuwirken. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Geldbetrag fest.
Der Garteninhaber ist verpflichtet, bei der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlage sowie zur Pflege des Gemeinwesens in einer ihm persönlich zuzumutenden Form mitzuwirken. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Geldbetrag fest.
6. Errichtung von Baulichkeiten
6.1.
Gartenhäuser und andere Baulichkeiten dürfen nur nach den Richtlinien des Einteilungs- und Bepflanzungsplanes des Grünflächenamtes der Landeshauptstadt Wiesbaden und den jeweiligen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung auf den dafür vorgeschriebenen Plätzen errichtet werden. Der Anstrich hat erdgebunden zu erfolgen. Die Zustimmung des Vorstandes ist vorher einzuholen. Dies gilt auch für An- und Umbauten.
Gartenhäuser und andere Baulichkeiten dürfen nur nach den Richtlinien des Einteilungs- und Bepflanzungsplanes des Grünflächenamtes der Landeshauptstadt Wiesbaden und den jeweiligen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung auf den dafür vorgeschriebenen Plätzen errichtet werden. Der Anstrich hat erdgebunden zu erfolgen. Die Zustimmung des Vorstandes ist vorher einzuholen. Dies gilt auch für An- und Umbauten.
Der Garteninhaber hat zu beachten, daß in den Wertermittlungsrichtlinien nur die „einfache Bauweise“ erfaßt ist; Sonderausstattung ist wertermittlungsmäßig nicht schätzbar.
Der Vorstand empfiehlt, Ausgabenbelege für Baumaßnahmen aufzuheben und die Neuerstellung von Gartenhäuschen datumsmäßig in den Pachtvertrag eintragen zu lassen (Abnahme durch den Vorstand).
6.2.
Die Errichtung von gemauerten Feuerstellen in den Gartenhäusern ist nach den Bestimmungen der Hessischen Bauordnung § 4 a verboten.
Die Errichtung von gemauerten Feuerstellen in den Gartenhäusern ist nach den Bestimmungen der Hessischen Bauordnung § 4 a verboten.
6.3.
Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Baulichkeiten wird den Mitgliedern zur besonderen Pflicht gemacht.
Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Baulichkeiten wird den Mitgliedern zur besonderen Pflicht gemacht.
7. Einfriedung
7.1.
Für die äußere Einzäunung der Gartenanlage ist der Verein zuständig.
Für die äußere Einzäunung der Gartenanlage ist der Verein zuständig.
7.2.
Die Einzäunung der Kleingärten innerhalb der Gartenanlage darf weder durch Stacheldraht, Schlingpflanzen, Betonpfählen oder massiven Einfriedungen noch durch Brombeeren erfolgen. Die Einfriedung ist stets in gutem Zustand zu halten und darf bei Aufgabe des Kleingarten nicht entfernt werden. Die Gartennummer ist sichtbar anzubringen
Die Einzäunung der Kleingärten innerhalb der Gartenanlage darf weder durch Stacheldraht, Schlingpflanzen, Betonpfählen oder massiven Einfriedungen noch durch Brombeeren erfolgen. Die Einfriedung ist stets in gutem Zustand zu halten und darf bei Aufgabe des Kleingarten nicht entfernt werden. Die Gartennummer ist sichtbar anzubringen
7.3.
Eine Heckenhöhe von 1,10 m darf nicht überschritten werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.
Eine Heckenhöhe von 1,10 m darf nicht überschritten werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.
8. Gemeinschaftseinrichtungen
8.1.
Alle vom Verein zur allgemeinen Nutzung geschaffenen Einrichtungen und beschafften Gegenstände sind mit größter Schonung und Sorgfalt zu behandeln.
Alle vom Verein zur allgemeinen Nutzung geschaffenen Einrichtungen und beschafften Gegenstände sind mit größter Schonung und Sorgfalt zu behandeln.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jeder Beschädigung von Gegenständen und Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins entgegenzutreten und den Verursacher dem Vorstand namhaft zu machen.
9. Ruhe und Ordnung
9.1.
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten..
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten..
9.2.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig werktags von 8-13 Uhr und 15-19 Uhr benutzt werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig werktags von 8-13 Uhr und 15-19 Uhr benutzt werden.
10. Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
11. Fachberatung
Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen. Weiterhin sind die Pächter gehalten, sowohl an den praktischen als auch theoretischen Schulungsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Wünschenswert ist die Fortbildung zum Fachberater, die über den Stadt- und Kreisverband der Kleingärtner kostenfrei angeboten wird und durch ein Zertifikat bekundet wird.
12. Schlußbestimmungen
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter geschlossenen Pachtvertrages.